Wer plötzlich erkrankt oder einen Arbeitsunfall erleidet, auf den können von heute auf morgen große Kosten zukommen. Unterstützung für Handwerker bietet in diesem Fall die Fritz-Bender-Stiftung. Lesen Sie hier, welche Voraussetzungen für eine Finanzspritze erfüllt sein müssen.Handwerkerhilfe: Stiftung unterstützt im Fall der Fälle
Finanzielle Hilfe bei Erkrankungen oder Arbeitsunfällen
Der 1986 verstorbene Münchner Bauunternehmer und Stuckateur Fritz Bender hat mit seinem Nachlass eine Stiftung errichtet, die bedürftige Handwerker des Bau- und Baunebengewerbes und deren Familien bei Erkrankungen unterstützt: die Fritz-Bender-Stiftung. Damit kommt seine enge Verbundenheit mit dem Handwerk auch über seinen Tod hinaus zum Ausdruck.
Anlässlich des 30-jährigen Jubiläums der Stiftung wurden diese finanziellen Hilfen nun ausgeweitet: Bedürftige Handwerker können Zuschüsse nicht nur im Krankheitsfall, sondern auch bei berufsbedingten Unfällen beantragen.
Diese können zum Beispiel für folgende Ausgaben eingesetzt werden:

- krankheitsbedingte Aufwendungen und Hilfsmittel, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden
- die Anschaffung behindertengerechter Fahrzeuge
- behindertengerechte Umbauten oder
- außergewöhnliche Ausgaben bei den Lebenshaltungskosten.
Die Voraussetzungen
Für die Gewährung von Unterstützungsleistungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Bedürftigkeit eines Handwerkers bzw. seiner Familie
Die Stiftung gewährt Hilfen an bedürftige Handwerker des Bau- und Baunebengewerbes und deren Familienangehörige in den Grenzen nach § 53 AO. Als Familienangehörige gilt jede Person, die in einem rechtlichen Unterhaltsverhältnis zum Handwerker steht. Bei Anspruch auf Sozialhilfe, Wohngeld und vergleichbaren Sozialleistungen wird eine Bedürftigkeit ohne weitere Prüfung angenommen. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht. - Erkrankung oder Unfallfolgen des Handwerkers oder eines Familienmitglieds
Eine entsprechende Bestätigung des behandelnden Arztes ist dem Antrag beizufügen. - Inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Antragstellers
Der Antragsteller bzw. seine Familie müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Leistungsgewährung in Deutschland leben. - Dem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen:
- Einkommensnachweise für alle Familienmitglieder
- ärztliches Attest
- ggf. Nachweis über die Eigenschaft als Familienangehöriger
- ggf. eine Meldebescheinigung
- ggf. weitere Nachweise oder ein Sozialgutachten - Wahrheits-, Auskunfts- und Nachweispflichten des Antragstellers
Die Zuwendung erfolgt auflösend bedingt. Die auflösende Bedingung tritt ein, wenn die Zuwendung nicht zweckentsprechend verwendet wird oder der Leistungsempfänger seinen Pflichten nicht nachkommt.
Die detaillierten Voraussetzungen können Sie auf der Website derFritz-Bender-Stiftung nachlesen.
Antrag auf Unterstützungsleistungen stellen
Bedürftige können ihren Antrag schriftlich an die Fritz-Bender-Stiftung stellen. Sie finden die entsprechende pdf-Vorlage auf der Website der Stiftung im Bereich "Handwerkerhilfe".