News-ODR-Verordnung
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RechtOnline-Verträge: Diese Informationspflichten gelten nach der ODR-Verordnung

Wer online Kauf- oder Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern abschließt, unterliegt nach der ODR-Verordnung entsprechenden Informationspflichten. Wir zeigen, was Sie beachten müssen und stellen Ihnen zwei kostenfreie Musterformulierungen bereit.



Die Online-Beilegung bei der Verbraucherstreitschlichtung

Am 9. Januar 2016 ist die Online-Dispute-Resolution (kurz: ODR-Verordnung) über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten in Kraft getreten. Ziel der EU-Verordnung Nr. 524/2013 ist es, zwischen Verbrauchern und Unternehmern das außergerichtliche Schlichtungsverfahren als einfachere, effizientere und kostengünstigere Alternative zum Gerichtsverfahren zu etablieren.

Zu diesem Zweck wurde eine zentrale, EU-weiteOnline-Streitbeilegungsplattform (kurz: OS-Plattform) entwickelt. Neben allgemeinen Informationen zur außergerichtlichen Streitbeilegung und Ansprechpartnern im jeweiligen Mitgliedsstaat bietet sie Verbrauchern und Unternehmern seit Februar 2016 vor allem die Möglichkeit, durch Ausfüllen eines Online-Formulars Beschwerden einzureichen, die an eine zuständige nationale alternative Streitbeilegungsstelle (kurz: AS-Stelle) weitergeleitet und bearbeitet werden.

Die Zulassung und Anerkennung der AS-Stellen wird durch dasVerbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) geregelt, das am 1. April 2016 in Kraft getreten ist. Zum 1. Februar 2017 wurden die Informationspflichten zur Verbraucherstreitschlichtung  nach dem VSBG deutlich erweitert (weitere Informationen finden Siehier).

Nachfolgend beantworten wir die wichtigsten Fragen zur ODR-Verordnung. Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen an unsere Rechtsberater. Die Kontaktdaten finden Sie am Seitenende.

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Wer ist von der ODR-Verordnung betroffen?

Von der ODR-Verordnung betroffen sind alle in der EU niedergelassenen Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern, die ihren Wohnsitz in der EU haben, abschließen - zum Beispiel über eine eigene Website oder eine andere Online-Plattform. Dazu gehören auch Handwerker, die Online-Werkverträge abschließen.



Wer ist von der ODR-Verordnung nicht betroffen?

Keine Anwendung findet die ODR-Verordnung bei nicht online geschlossenen Verträgen sowie im sogenannten B2B-Bereich, also bei Verträgen zwischen Unternehmern.

 

Welche Pflichten bestehen?

Seit dem 9. Januar 2016 müssen alle von der ODR-Verordnung betroffenen Unternehmer gemäß Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung auf ihren Online-Portalen einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform bereitstellen. Zudem ist eine E-Mail-Adresse anzugeben, damit die Verbraucher über eine erste Anlaufstelle verfügen.

Daher empfiehlt sich die Aufnahme eines klickbaren Direktlinks zum Impressum, da dieses ebenso leicht abrufbar sein und eine E-Mail-Adresse enthalten muss.

Nutzen Sie unsere Musterformulierung:


Zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten stellt die Europäische Union eine Online-Plattform ("OS-Plattform") zur Verfügung:

http://ec.europa.eu/consumers/odr

Seit dem 1. April 2016 sind mit Inkrafttreten des VSBG und der Zulassung der ersten anerkannten AS-Stellen weitere Informationspflichten hinzugekommen: Gemäß Art. 14 Abs. 2 der ODR-Verordnung müssen die Unternehmer, die sich freiwillig verpflichten oder gesetzlich verpflichtet sind, eine AS-Stelle zu nutzen, zusätzlich einen Hinweis auf die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit ihrer Nutzung zur Streitbeilegung geben.

Dieser Hinweis muss zudem in die AGBs aufgenommen werden (zum Beispiel unter "Streitschlichtung") - ebenso in Angebots-E-Mails, sofern entsprechende E-Mails versendet werden.



 Nutzen Sie unsere  Musterformulierung:


Die Europäische Kommission hat eine Internet-Plattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten eingerichtet. Die Plattform dient Verbrauchern als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Kauf- und Dienstleistungsverträgen, die online geschlossen wurden. Sie können die Plattform unter dem folgenden Link hier erreichen:

http://ec.europa.eu/consumers/odr/



Welche Folgen hat eine Nichtbeachtung?

Kommt ein Unternehmer seinen Informationspflichten nicht nach, drohen ihm wettbewerbsrechtliche Konsequenzen. Er muss mit kostenpflichtigen Abmahnungen rechnen - zum Beispiel von Mitbewerbern.

 

Was gibt es sonst noch zu wissen?

Die OS-Plattform steht Verbrauchern wie Unternehmern gleichermaßen zur Verfügung. Die Nutzung bzw. die daraus folgende Teilnahme an einer alternativen Streitschlichtung ist freiwillig, sofern der Unternehmer nicht zu einer Teilnahme an der alternativen Streitbeilegung gesetzlich verpflichtet ist oder er sich hierzu freiwillig verpflichtet hat.

Nach dem VSBG besteht grundsätzlich keine rechtliche Verpflichtung zur Teilnahme an der alternativen Streitbeilegung; Ausnahmen gelten für bestimmte Wirtschaftskreise wie z. B. Energieversorger (§ 111b EnWG) oder den Luftverkehr (§ 57a LuftVG).

Das Online-Verfahren ersetzt nicht das ordentliche Gerichtsverfahren. Den Beteiligten bleibt es auch weiterhin möglich, ihre Streitigkeiten vor Gericht klären zu lassen, ohne vorab eine Online-Streitschlichtung durchgeführt zu haben oder wenn diese scheitert. 

Die Nutzung der OS-Plattform zur Streitbeilegung ist kostenfrei. Kommt es jedoch zu einer Streitschlichtung vor einer AS-Stelle, entstehen Kosten, die je nach AS-Stelle variieren können. Sie sind in der Regel vom Unternehmer zu tragen.

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