Pressenachricht Nr. 017/2008 vom 3. April 2008

Aushangpflichtige Gesetze in Handwerksbetrieben

Anrufer gibt sich als Mitarbeiter der Handwerkskammer aus

Handwerksbetriebe erhalten derzeit vermehrt telefonische Angebote, bei denen für die kostenpflichtige Zusendung aushangpflichtiger Gesetze geworben wird. Dabei wird der Eindruck erweckt, es handle sich bei dem Anrufer um Mitarbeiter der Handwerkskammer Region Stuttgart. Die Handwerkskammer versendet allerdings weder Übersichten noch Texte solcher aushangpflichtigen Gesetze. Hierfür werden auch keine Betriebe zu Werbezwecken kontaktiert.

Für solche Anrufe empfiehlt die Handwerkskammer Region Stuttgart folgendes Vorgehen: Lassen Sie sich den Namen und die Firma samt Anschrift des Anrufenden geben. Bevor Sie eine telefonische Bestellung aufgeben, sollten Sie sich darüber informieren, ob die Annahme dieses Angebots für Sie tatsächlich notwendig und wirtschaftlich sinnvoll ist.

Im Übrigen weist die Handwerkskammer Region Stuttgart auf Folgendes hin: Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck bestimmter Gesetze an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen, und zwar in der jeweils aktuellen Fassung. Zu diesen aushangpflichtigen Gesetzen gehören unter anderem das Arbeitszeitgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz, die Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und das Ladenöffnungsgesetz Baden-Württemberg. Eine Sammlung der aushangpflichtigen Gesetze wird auch von verschiedenen Verlagen aufgelegt und ist über den Buchhandel erhältlich.

Weitere Auskünfte gibt die Rechtsabteilung der Handwerkskammer Region Stuttgart, Irina Sowietzki, Telefon 0711 1657-263.

 


Ansprechpartner der Redaktion:
Gerd Kistenfeger, Pressestelle
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