Arbeitsschutz-Geruestbauer
amh-online.de/Falk Heller

Technische BetriebsberatungArbeitsschutz: Sicherheit geht vor

Wie ein Arbeitsplatz technisch ausgestattet ist, entscheidet darüber, wie sicher die Beschäftigten sind, die an ihm arbeiten. Wo diese Ausstattung nicht stimmt, häufen sich Krankheitstage und Ausfallzeiten. Außerdem macht der Gesetzgeber klare Vorgaben. Am Thema Arbeitsschutz kommt kein Betriebsinhaber vorbei.



Es gelten klare Vorgaben

Die Situation in vielen Handwerksbetrieben siehtso aus: zu wenig Personal, zu wenig Zeit, keine Spezialisten für das betriebsfremde Thema.

Dennoch müssen sich Betriebsinhaber mit Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit auseinandersetzen – denn sie sind gesetzlich dazu verpflichtet und sie handeln gegen ihre eigenen Interessen, wenn sie es nicht tun.

Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung und Arbeitssicherheitsgesetz machen jedem Unternehmer klare Vorgaben, die ihn zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes verpflichten.

Die gesetzliche Grundlage für den Arbeitsschutz bilden eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen:



 Was Sie beachten sollten

Grundsätzlich liegt die Verantwortung für den Arbeitsschutz beim Inhaber eines Unternehmens.

Er oder sie...

  • .... hat darauf zu achten, dass im Betrieb alle geltenden Bestimmungen eingehalten werden,
  • ... muss durch eine Gefährdungsanalyse das Risikopotenzial jedes einzelnen Arbeitsplatzes ermitteln, und
  • ... muss durch Sicherheitsunterweisungen und arbeitsmedizinische Untersuchungen dafür Sorge tragen, dass seine Mitarbeitenden ihrer Tätigkeit ohne Gefahr für Leib und Leben nachgehen können.
 

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet jeden Arbeitgeber zur Fürsorge gegenüber seinen Mitarbeitern. Dazu gehören auch vorbeugende Maßnahmen gegen berufsbedingte Erkrankungen. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen müssen von Fachärzten für Arbeitsmedizin oder von Ärzten mit der Zusatzqualifikation Betriebsmedizin durchgeführt werden.

Für die Suche nach einem Arzt, der arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen übernehmen kann, empfiehlt sich eine Recherche mit der Betriebsarzt-Suche auf den Internetseiten desVerbands Deutscher Betriebs- und Werksärzte.


Die Berufsgenossenschaften sind die Sozialversicherungsträger der gewerblichen Privatwirtschaft. Sie sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts konzipierte Einrichtungen, die für die privatwirtschaftlichen Unternehmen und deren Mitarbeiter die gesetzliche Unfallversicherung tragen. Das gelingt ihnen durch die Pflichtbeiträge ihrer Mitglieder, also der Unternehmen.

Mitglied wird ein Unternehmen bereits bei seiner Gründung und bleibt es während der gesamten Zeit seines Bestehens. In welcher Berufsgenossenschaft ein Unternehmen Mitglied wird, hängt von dem jeweiligen Wirtschaftszweig ab, in dem es aktiv ist.

Eine Hauptaufgabe der Berufsgenossenschaften ist es, Arbeits- und Wegeunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Dafür beraten sie ihre Mitglieder, stellen ihnen Informations- und Präventionsmaterial zur Verfügung und bilden die Sicherheitsbeauftragten der Unternehmen aus.

Die Adressen aller Berufsgenossenschaften finden Sie bei derDeutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.

Eine Regelbetreuung ist im Normalfall in Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten vorgeschrieben und wird normalerweise von einem externen Betreuer wahrgenommen. Dieser externe Spezialist kann beispielsweise ein Ingenieur einer verwandten Fachrichtung sein.

Die Alternativbetreuung kommt für Unternehmen (je nach Berufsgenossenschaft) mit einer Größe von bis zu 50 Mitarbeitern in Frage. Sie setzt voraus, dass der Unternehmer oder eine Person der Geschäftsleitung die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung organisiert, nachdem diese dafür von der zuständigen Berufsgenossenschaft geschult wurde.

Einige Berufsgenossenschaften lassen bei kleinen Betrieben bis zu einer Größe von zehn Beschäftigten auch eine sogenannte Grund- und anlassbezogene Betreuung zu. Die Betreuung besteht hier im Wesentlichen aus der regelmäßig vom Unternehmer durchgeführten Gefährdungsbeurteilung. Bei Bedarf holt er sich zusätzlichen Rat von einem Experten mit betriebsärztlichem oder sicherheitstechnischem Fachwissen.

Empfehlenswert ist, dass der Unternehmer sich vorab bei seiner Berufsgenossenschaft über die möglichen Betreuungsformen erkundigt.

Welchen Umfang die Maßnahmen des Brandschutzes in einem Unternehmen haben müssen, geht zum Teil aus der Gefährdungsbeurteilung hervor. Damit ist der umfangreiche Bereich des Brandschutzes allerdings noch lange nicht abgedeckt. So spielen etwa die Räumlichkeiten des Betriebs eine Rolle, für die alle im und am Gebäude verwendeten Materialien bestimmten Vorgaben genügen müssen. Außerdem müssen Löschwasseranlagen sowie Feuerlöscher sowie Fluchtwege und eine dazu passende Ausschilderung der Fluchtwege vorhanden sein.

Die Wahl des Feuerlöscherherstellers beziehungsweise des Serviceunternehmens, das die Feuerlöscher prüft, ist völlig frei. All diese Vorgaben kann am besten ein dafür geschulter Brandschutzbeauftragter überwachen, der sich in seiner Tätigkeit vorrangig um den vorbeugenden Brandschutz kümmert.

Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten ist in Deutschland keine Pflicht, und für seine Ausbildung gibt es keine verbindlichen Vorgaben. Kommt für ein Unternehmen ein eigener Brandschutzbeauftragter in Frage, sollte der dafür ausgewählte Mitarbeiter geeignete Lehrgänge besuchen, falls er über keine Ausbildung im mittleren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst verfügt.

Umfassende Informationen zum Brandschutz gibt es auf den Internetseiten desBundesverbands Technischer Brandschutz, auf der Website desVereins der Brandschutzbeauftragten in Deutschland sowie auf der Wiki-PlattformBrand-Feuer.de.

In der Gefährdungsanalyse kommt es darauf an, Gefährdungen überhaupt zu erkennen. Die anschließende Gefährdungsbeurteilung schafft dann die Grundlage, um jene Maßnahmen zu planen, mit denen der Arbeitsschutz verhindert, dass eine Gefährdung zur akuten Gefahr wird. Wer die Gefährdungsbeurteilung durchführt, hängt von dem gewählten Betreuungsmodell ab.

In Handwerksbetrieben ist der Inhaber für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen verantwortlich, wenn Gefährdungen festgestellt worden sind. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind zu dokumentieren und fortlaufend zu aktualisieren. Daraus leiten sich die Maßnahmen ab, die im Interesse des Arbeitsschutzes in einem Unternehmen durchgeführt werden.

Ausführliche Informationen zur Gefährdungsbeurteilung bietet ein gleichnamiges Internetportal derBundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

Statt von einer Schutzausrüstung wird oft auch von „Schutzkleidung“ gesprochen. Wichtig ist dabei immer das „persönlich“. Es geht hier um Ausrüstungsgegenstände, die nur zu einem ganz bestimmten Mitarbeiter eines Unternehmens passen oder gehören: der individuelle Helm, die individuellen Handschuhe, die persönliche Schutzbrille, die persönlichen Sicherheitsschuhe...

Die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) muss immer dann getragen werden, wenn sie die Gefährdungsbeurteilung für eine bestimmte Tätigkeit vorsieht. Der Hinweis auf die Persönliche Schutzausrüstung ist einer der wichtigsten Bereiche des Arbeitsschutzes.

Ein Unternehmer, der über Hinweise zur PSA leichtfertig hinweg geht, macht sich im Extremfall strafbar.

In jedem Unternehmer, das mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt, muss ein Sicherheitsbeauftragter schriftlich bestellt werden. Er ist selbst Mitarbeiter des betreffenden Unternehmens und unterstützt dessen Inhaber und alle anderen mit der Arbeitssicherheit betrauten Personen dabei, Arbeitsunfälle, Gefahren für die Gesundheit und berufsbedingte Krankheiten zu vermeiden.

In Unternehmen, in denen es einen Betriebsrat gibt, hat der Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht in der Bestellung des Sicherheitsbeauftragten. Den übrigen Beschäftigten gegenüber erfüllt der Sicherheitsbeauftragte eine Vorbildfunktion und fungiert als Multiplikator aller Maßnahmen des Arbeitsschutzes.

Auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit (kurz: Sicherheitsfachkraft, SiFa) muss vom Unternehmer schriftlich bestellt werden. Mit dem Sicherheitsbeauftragten darf die Sicherheitsfachkraft aber nicht verwechselt werden. Je nach Betriebsgröße gibt es unterschiedliche Betreuungsmodelle. Jede Fachkraft für Arbeitssicherheit muss erfolgreich eine Ausbildung durchlaufen haben, die zumeist von den Berufsgenossenschaften angeboten wird.

Sowohl für den Sicherheitsbeauftragten als auch für die Sicherheitsfachkraft gilt, dass der Betriebsinhaber für die Einhaltung der Pflichten verantwortlich und haftbar bleibt.

Die Sicherheitsunterweisungen bzw. -schulungen sollen die Mitarbeiter vor allem für Gefährdungen sensibilisieren, die mit einzelnen Arbeitsplätzen oder auch einzelnen Tätigkeiten verbunden sind. Entsprechend werden sie auch in den meisten Fällen als allgemeine Unterweisung oder als arbeitsplatzbezogene Unterweisung durchgeführt. Als Sonderfall können auch noch "Unterweisungen aufgrund persönlichen Fehlverhaltens" vorkommen.

Inhalte der Sicherheitsunterweisung sind:

  • arbeitsplatzbezogene Gefährdungen
  • Verhaltensregeln
  • Schutz- und Notfallmaßnahmen (einschließlich Brandschutz und persönliche Schutzausrüstung)
  • Inhalte verbindlicher Vorschriften und Regeln

Die Sicherheitsunterweisungen sind für alle Mitarbeiter verbindlich, da sie als Anweisungen des Arbeitgebers gelten. Sie können - müssen aber nicht - durch praktische Übungen ergänzt werden. Auch wenn keine Veränderung im Gefährdungspotenzial eintritt, müssen sie mindestens einmal jährlich wiederholt werden. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren, damit bei Unfällen ein Nachweis vorgelegt werden kann.



Die Beratung wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestags und vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg.

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 Unser Beratungsangebot

Fragen rund um das Thema Arbeitsschutz beantwortet Ihnen unser Berater gern.



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Thomas Brommer

Technischer Betriebsberater

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