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Die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) betrifft viele Betriebe, die Leiharbeiter beschäftigen. Erfahren Sie hier, worauf Sie in der Praxis achten müssen.Video-Interview: Leiharbeit - aber richtig!

Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Praxis

Seit dem 1. April 2017 hat sich imArbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) einiges geändert: Neben formalen Voraussetzungen wie neuen Pflichtangaben in den Verträgen wurde zum Beispiel auch die Höchstüberlassungsdauer sowie der Grundsatz "Equal Pay" neu geregelt - also die Frage, wann Leiharbeiter wie Stammmitarbeiter des entleihenden Betriebs bezahlt werden müssen.

Das Gesetz hat außerdem Konsequenzen für die Abgrenzung zwischen Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassungen - gerade in der Praxis ist diese oft schwierig.



Video-Interview: Fünf Fragen an Hans-Dieter Kainzbauer Hilbert

Im Video-Interview beantwortet Hans-Dieter Kainzbauer-Hilbert vom Hauptzollamt Stuttgart folgende Fragen:

  • Wen betreffen die Änderungen im AÜG?
  • Welche neuen Pflichtangaben müssen in den Verträgen stehen?
  • Wann müssen Leiharbeiter wie Stammmitarbeiter des entleihenden Betriebs bezahlt werden?
  • Wie sind Werkverträge von Arbeitnehmerüberlassungen abgegrenzt?
  • Welche Tipps haben Sie für Handwerksbetriebe in Sachen Arbeitnehmerüberlassung?

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Irina Sowietzki

Rechtsberaterin

Heilbronner Straße 43

70191 Stuttgart

Tel. 0711 1657-263

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