
Die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) betrifft viele Betriebe, die Leiharbeiter beschäftigen. Erfahren Sie hier, worauf Sie in der Praxis achten müssen.Video-Interview: Leiharbeit - aber richtig!
Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Praxis
Seit dem 1. April 2017 hat sich imArbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) einiges geändert: Neben formalen Voraussetzungen wie neuen Pflichtangaben in den Verträgen wurde zum Beispiel auch die Höchstüberlassungsdauer sowie der Grundsatz "Equal Pay" neu geregelt - also die Frage, wann Leiharbeiter wie Stammmitarbeiter des entleihenden Betriebs bezahlt werden müssen.
Das Gesetz hat außerdem Konsequenzen für die Abgrenzung zwischen Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassungen - gerade in der Praxis ist diese oft schwierig.
Video-Interview: Fünf Fragen an Hans-Dieter Kainzbauer Hilbert
Im Video-Interview beantwortet Hans-Dieter Kainzbauer-Hilbert vom Hauptzollamt Stuttgart folgende Fragen:
- Wen betreffen die Änderungen im AÜG?
- Welche neuen Pflichtangaben müssen in den Verträgen stehen?
- Wann müssen Leiharbeiter wie Stammmitarbeiter des entleihenden Betriebs bezahlt werden?
- Wie sind Werkverträge von Arbeitnehmerüberlassungen abgegrenzt?
- Welche Tipps haben Sie für Handwerksbetriebe in Sachen Arbeitnehmerüberlassung?