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RechtArbeitsrecht: Das neue Nachweisgesetz

Lesen Sie hier, was die Neufassung des Nachweisgesetzes beinhaltet.



Pflichtangaben nach dem neuen Nachweisgesetz seit 1. August in Arbeitsverträgen oder in Niederschriften

Laut dem Nachweisgesetz müssen Arbeitgeber wesentliche  Vertragsbedingungen schriftlich fixieren, unterschreiben und ihren Arbeitnehmern aushändigen. Aufgrund der EU-Richtlinie 2019/1152, die eine transparente und vorhersehbare Beschäftigung, also bessere Arbeitsbedingungen, garantieren soll, trat am 1. August 2022 eine Neufassung in Kraft. Die bisherigen Pflichtangaben werden darin erweitert bzw. müssen konkreter dargestellt werden.



Welche Fristen und welche Formvorschrift sind bei der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses zu beachten?

Arbeitgeber haben die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Für die Erfüllung dieser Pflichten gelten unterschiedliche Fristen (am ersten Tag der Arbeitsleistung, am 7. Kalendertag oder spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses). Ein Nachweis in elektronischer Form ist nicht erlaubt.





Welche Arbeitsbedigungen müssen schriftlich fixiert werden?

Schriftlich festgehalten sein müssen mindestens die folgenden Angaben (die neuen Pflichtangaben sind fett hervorgehoben):

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
  • bei einem befristeten Vertrag: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer der Beschäftigung.
  • der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann.
  • Tätigkeitsbeschreibung
  • Dauer der Probezeit, falls vereinbart
  • Höhe und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts: dazu gehört die Vergütung von Überstunden, Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind sowie deren Fälligkeit und Art der Auszahlung.
  • vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für die Schichtänderungen.
  • Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf (falls vereinbart): die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat; die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden; der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist; die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat.
  • Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen (falls vereinbart)
  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
  • Name und Anschrift des Versorgungsträgers der betrieblichen Altersversorgung, falls eine solche dem Arbeitnehmer zugesagt wird. Die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist.
  • Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
  • Hinweis auf anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen






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Was tun bei bestehenden Arbeitsverhältnissen?

Bei Arbeitsverhältnissen, die vor dem 1. August 2022 bestanden haben, ist zu unterscheiden:

  1. Arbeitsverhältnis mit schriftlichem Arbeitsvertrag oder Niederschrift:
    Die noch ausstehenden Vertragsbedingungen sind auf Verlangen des Arbeitnehmers spätestens am siebten Tag bzw. spätestens einen Monat nach Zugang der Aufforderung schriftlich auszuhändigen. Soweit eine früher ausgestellte Niederschrift oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben enthält, entfällt diese Verpflichtung.
  2. Arbeitsverhältnis ohne schriftlichen Arbeitsvertrag oder Niederschrift:
    Die wesentlichen Vertragsbedingungen müssen ebenfalls erst auf Verlangen innerhalb der unter 1. genannten Fristen entsprechend den Formvorgaben ausgehändigt werden.




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Was gilt, wenn sich die wesentlichen Vertragsbedingungen nach Vertragsbeginn ändern?

Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitzuteilen. Dies gilt nicht bei einer Änderung der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.





Was passiert jetzt bei Verstößen gegen das Nachweisgesetz? 

Verstöße werden geahndet! Wenn der Arbeitgeber die Regelungen nicht einhält, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 2.000 Euro belegt werden kann.





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