Ausbildung als Hochbaufacharbeiter
ilkercelik - iStock

Seit dem 1. Januar 2018 gelten neuen Regelungen beim Kauf- und Werkvertragsrecht. Wir erklären Ihnen die wichtigsten Änderungen und die Umsetzung in der Praxis.Bauvertragsrecht: Das hat sich geändert

 Verbesserungen im Kaufvertragsrecht

Das neue Kaufvertragsrecht brachte eine grundlegende Verbesserung für Handwerker:

Der Fall:

Ein Handwerker baut beim Kunden ein neues Teil ein. Nach kurzer Zeit zeigt sich, dass dieses mangelhaft ist. Der Handwerker muss dafür gerade stehen und das mangelhafte Teil durch ein mangelfreies ersetzen.

Bisher galt:

Bei Verträgen, die mit dem Kunden bis Ende 2017 abgeschlossen wurden, musste der Handwerker die Aus- und Einbaukosten, Kosten der Fehlersuche, Fahrkosten und ähnliche Aufwendungen selbst tragen. Nur das neue Teil wurde ihm von seinem Lieferanten ersetzt.

Jetzt gilt:

Für seit dem 1. Januar 2018 abgeschlossene Verträge kann der Handwerker alle wegen des mangelhaften Teiles anfallenden Kosten dem Lieferanten in Rechnung stellen.

Er kann also bei seinem Händler Regress nehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Handwerker Material bei einem Verbraucher oder bei einem gewerblichen Kunden eingebaut hat.



arbeiter, zusammenarbeit, gruppe, personen, manager, instruieren, gesprch, kommunikation, unterhaltung, menschen, arbeitsplatz, arbeiten, beruf, facharbeiter, business, geschftlich, industrie, handwerk, vor ort, handwerker, ingenieur, erfolgreich, kompetent, professionell, kooperation, zusammenarbeiten, team, chef, managen, geschftsfhrer, instruktion, reden, anweisung, kommunizieren, anweisen, logistik, betrieb, unternehmen, firma, lager, bauarbeiter, arbeitskleidung, freundlich, mitarbeiter, portrait, mnner, kaufmann, leitung, europer, europisch
industrieblick - Fotolia

Umsetzung in der Praxis

 Lieferanten versuchen sich ihrer Verantwortung  zu entziehen. So verweisen sie oft an die Hersteller. Unser Rechtsberater Bernd Müller rät: „Vertragspartner ist der Händler, nicht der Hersteller. Ansprechpartner ist daher der Lieferant, bei dem Sie das Teil bezogen haben."


Änderungen im Werkvertragsrecht

Der Werkvertrag regelt das Verhältnis, in welchem sich der Hersteller des Werks (Unternehmer) zur Herstellung eines vom Auftraggeber (Besteller) gewünschten Werks bereit erklärt. Im Umkehrschluss verpflichtet sich der Auftraggeber zur Entrichtung einer dafür vereinbarten Vergütung an den Hersteller. Auch hier gibt es weitreichende Änderungen.



Abschlagszahlung  

Bei Abschlagszahlungen war es nach altem Recht so, dass der Kunde bei wesentlichen Mängeln die Abschlagszahlung nicht zahlen musste, auch nicht teilweise. Nun muss er auch bei wesentlichen Mängeln zahlen, darf jedoch einen angemessenen Teil des Abschlages verweigern.



Abnahme

Bisher konnte der Handwerker dem Auftraggeber eine Frist zur Abnahme stellen. Das Werk galt als abgenommen, wenn der Kunde es innerhalb der gesetzten Frist nicht abnahm, obwohl er dazu verpflichtet war. Nach neuem Recht tritt diese fiktive Abnahme nicht ein wenn der Kunde in der gesetzten Frist auch nur einen einzigen Mangel geltend macht, wobei es unerheblich ist, ob dieser Mangel wesentlich ist oder nicht.



Anordnungsrecht des Auftraggebers

Erstmalig wurde beim Bauvertrag im BGB ein Anordnungsrecht des Auftraggebers aufgenommen. Es wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Auftraggeber Änderungen verfügen darf und welche Folgen dies hat, insbesondere bezüglich der Vergütung.



Bauhandwerkersicherung

Vorteilhaft ist für den Bauhandwerker, dass er nunmehr bei einem Bauvertrag auch von einem Verbraucher eine Bauhandwerkersicherung verlangen darf. Bisher war dies dann nicht möglich wenn der Verbraucher ein Einfamilienhaus mit oder ohne Einliegerwohnung herstellen oder instand setzen ließ.

Lediglich bei einem Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB oder einem Bauträgervertrag nach§ 650u BGB kann keine Bauhandwerkersicherung verlangt werden. 



Schlussrechnung  

Seit 1. Januar 2018 ist beim Bauvertrag die Abnahme und eine prüfbare Schlussrechnung Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohns des Handwerkers. Da aber bereits bisher praktisch jeder Handwerker eine prüfbare Rechnung stellte, dürfte die Auswirkung in der Praxis gering sein.

News-Bauvertragsrecht-2
amh-online.de





Fünf Fragen zum Bauvertragsrecht an Rechtsanwalt Ulrich Hartmann

Unter anderem die wichtigsten Vor- und Nachteile des neuen Bauvertragsrechts klärt Rechtsanwalt Ulrich Hartmann in unserem Interview:

Dieser Inhalt wird Ihnen aufgrund Ihrer aktuellen Datenschutzeinstellung nicht angezeigt. Bitte stimmen Sie den externen Medien in den Cookie-Einstellungen zu, um den Inhalt sehen zu können.

Manuel-Neustifter

Manuel Neustifter

Rechtsberater

Heilbronner Straße 43

70191 Stuttgart

Tel. 0711 1657-272

Fax 0711 1657-873

manuel.neustifter--at--hwk-stuttgart.de