Ausschuss-Berufsbildung-BBA
Robert Kneschke - Fotolia.com

Über unsBBA: Voller Einsatz für die Berufsbildung

Der Berufsbildungsausschuss (BBA) ist ein Organ der Handwerkskammer. Die Mitglieder werden über alle wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung unterrichtet und angehört. Seine Errichtung ist in der Satzung festgeschrieben.



 Wer bildet den Berufsbildungsausschuss?

Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der BBA besteht aus...

  • sechs Arbeitgebern
  • sechs Arbeitnehmern und
  • sechs Lehrern an berufsbildenden Schulen.

Aus ihrer Mitte wählen sie einen Vorsitzenden und dessen Vertretung, die nicht derselben Mitgliedergruppe angehören sollen.

Die Vertreter der Arbeitgeber bzw. der Arbeitnehmer werden von der jeweiligen Gruppe in der Vollversammlung gewählt. Die Lehrervertreter werden durch das Regierungspräsidium berufen. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre.

Unser Berufsbildungsausschuss besteht in der Amtsperiode 2019-2024 aus folgenden Mitgliedern:

Arbeitnehmervertreter (ordentliche Mitglieder)
  • Branko Askovic
  • Christoph Lamprecht
  • Anja Lange
  • Jürgen Reisig
  • Marcel Siedlaczek
  • Tekin Yildirim

Arbeitnehmervertreter (stellvertretende Mitglieder)
  • Siegfried Aschinger
  • Darko Boban
  • Elke Dietrich
  • Oliver Janßen
  • Peter Kudielka
  • Hartmut Zacher

Arbeitgebervertreter (ordentliche Mitglieder)
  • Jürgen Frank
  • Annette Hommel
  • Alexander Kotz
  • Nicole Dina Marschall
  • Marc Osswald
  • Sandra Wolf

Arbeitgebervertreter (stellvertretende Mitglieder)
  • Walter Bannert
  • Hans-Georg Ehekircher
  • Klaus Hoch
  • Herbert Hofmaier
  • Norbert Kütter
  • Sylvia Siess

Lehrervertreter (ordentliche Mitglieder)
  • Werner Diebold
    Oberstudiendirektor, Berufliches Schulzentrum, Leonberg
  • Andreas Moser
    Oberstudiendirektor, Oscar-Walcker-Schule, Ludwigsburg
  • Jochen Schade
    Oberstudiendirektor, Max-Eyth-Schule, Kirchheim u. T.
  • Martina Schiller
    Oberstudiendirektorin, Kerschensteinerschule, Stuttgart
  • Stefan Weißert
    Oberstudiendirektor, Grafenbergschule Schorndorf, Schorndorf
  • Felix Winkler
    Oberstudiendirektor, Gewerbliche Schule für Farbe und Gestaltung, Stuttgart

Lehrervertreter (stellvertretende Mitglieder)
  • Karin Bieber-Machner
    Oberstudiendirektorin, Gottlieb-Daimler-Schule 2, Sindelfingen
  • Jürgen Bucher
    Oberstudiendirektor, Gewerbliche Schule, Waiblingen
  • Ilse Messerschmidt
    Studiendirektorin, Gewerbliche Schule, Geislingen
  • Hans Prommersberger
    Oberstudiendirektor, Wilhelm-Maybach-Schule, Stuttgart
  • Frank Roskamp
    Oberstudiendirektor, Robert-Bosch-Schule, Stuttgart
  • Andrea Theile-Stadelmann
    Oberstudiendirektor, Carl-Schäfer-Schule, Ludwigsburg



 Was tut der Berufsbildungsausschuss?

Der BBA soll laut § 44 Abs. 1 derHandwerksordnung (HwO) über alle wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung unterrichtet und angehört werden. Zu den wichtigen Angelegenheiten zählt alles, was von grundsätzlicher Bedeutung ist, zum Beispiel...

Prüfungsordnungen
Überbetriebliche Ausbildung (ÜBA) oder
 Weiterbildungsregelungen.

Zu unterrichten ist der BBA über Angelegenheiten, die in vorangegangenen Sitzungen behandelt worden sind und über solche Themen, bei denen davon auszugehen ist, dass der BBA ein Recht auf Information hat. Angehört werden soll der BBA, wenn wir Angelegenheiten zur beruflichen Bildung regeln sollen oder offiziell Stellung nehmen Vorschläge machen oder Veröffentlichungen planen. Die Geschäftsführung des BBA liegt bei unserer Kammerverwaltung.

Bevor dieVollversammlung über Vorschriften zur Durchführung der beruflichen Bildung Beschlüsse fasst, muss sie laut § 44 Abs. 4 HwO die Stellungnahme des BBA einholen. Der BBA kann auch selbst gegenüber der Vollversammlung Stellung nehmen und ihr Vorschläge unterbreiten. In beiden Fällen muss eine Begründung vorliegen.

Beschlussfassungen des BBA, die eine Abstimmung der Vollversammlung erfordern, gelten § 44 Abs. 5 HwO als angenommen, wenn sie nicht in der darauffolgenden Sitzung geändert oder abgelehnt werden. Sie gelten auch als angenommen, wenn nicht mindestens drei Viertel der Vollversammlung dagegen stimmen.

Diese Regelungen gelten jedoch nicht, wenn der BBA Beschlüsse fasst, deren Durchführung unseren laufenden Kammerhaushalt übersteigen oder eine Bereitstellung von Mitteln für den kommenden Haushalt erfordern, die wesentlich über die Titel des laufenden Haushalts hinausgehen. Solche Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung bzw. können mit einfacher Mehrheit abgelehnt werden.

Jan-Deike-2023

Jan Deike

Geschäftsführer Berufliche Bildung

Heilbronner Straße 43

70191 Stuttgart

Tel. 0711 1657-298

Mobil 0162 2571053

Fax 0711 1657-848

jan.deike--at--hwk-stuttgart.de