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Der Betrachtungszeitraum für die Soforthilfe kann nicht rückwirkend geändert werden. Das bestätigt ein Rechtsgutachten des Wirtschaftsministeriums.Corona-Soforthilfe: Kein neuer Betrachtungszeitraum

Flexibilisierung „aus rechtlichen Gründen nicht möglich“

Der sogenannte „Betrachtungszeitraum“ bei derCorona-Soforthilfe – also der Zeitraum, in dem die Umsatzeinbußen während des ersten Corona-Lockdowns erhoben wurden – kann rückwirkend nicht geändert werden. Das hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg am 24. Mai 2022 in einerPressemitteilung mitgeteilt. Grundlage ist ein neues Rechtsgutachten, das das Ministerium in Auftrag gegeben hat.

Die nachträgliche Flexibilisierung des Betrachtungszeitraums sei aus rechtlichen Gründen nicht möglich, die von der Bundesregierung eingeräumte Möglichkeit würde in Baden-Württemberg nicht tragen. Der Bund hatte den Ländern erst nachträglich die Möglichkeit der Flexibilisierung für diejenigen Fälle eingeräumt, in denen sich bei der Überprüfung ein Rückzahlungsbedarf ergeben hat. Die Verantwortung für die rechtssichere Umsetzung liegt allerdings bei den Ländern. Daher wurde in Baden-Württemberg das Rechtsgutachten eingeholt.

Das baden-württembergische Handwerk nimmt das Gutachten und die politischen Schlussfolgerungen des Ministeriums zur Kenntnis und bedauert diese Entwicklung, deren Konsequenzen viele Handwerksbetriebe im Land tragen müssen, obwohl sie weiterhin wirtschaftlich unter Druck stehen.

Es ist schade, dass andere Bundesländer andere Lösungen gefunden haben. Allerdings müssen wir auch den Willen des Wirtschaftsministeriums anerkennen, den verbleibenden Schaden so gering wie möglich zu halten: Das Ministerium weist darauf hin, dass dasRückmeldeverfahren bei erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund möglicher Rückforderungen Ausnahmeregelungen vorsieht. So könne in Härtefällen auf Antrag eine Ratenzahlung oder Stundung gewährt werden.

Um besondere Härten zu vermeiden, könnten in Ausnahmefällen von derL-Bank Rückforderungsbeträge unbefristet erlassen werden, was dem vollständigen Verzicht auf eine Rückforderung entspreche. Dies sei abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Unternehmen. Außerdem sei eine Bagatellgrenze für Rückforderungen vorgesehen. Wie hoch diese ist, steht aktuell noch nicht fest.

Die Handwerkskammern und derBaden-Württembergische Handwerkstag werden sich für einen ausreichend hohen Betrag, der viele Fälle erfasst, einsetzen. Wir stehen dazu weiterhin im direkten Kontakt zum Ministerium.

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