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Ausmisten als Vorsatz zum Jahreswechsel? Diese Empfehlung des Bunds der Steuerzahler hilft Ihnen! Wir zeigen, welche Betriebs-Unterlagen 2020 weg können.Diese Unterlagen können 2020 in den Reißwolf

 Nicht alles kann weg

Bevor das große Ausmisten beginnt, eine Warnung vorweg: Werfen Sie nicht alles, was sich über die Jahre angesammelt hat, blindlings weg!

Allzu großer Ordnungssinn kann sich rächen, denn eine Reihe von Belegen muss für das Finanzamt aufbewahrt werden – dazu zählen zum Beispiel Geschäftsbücher, Inventare, Bilanzen und sonstige zu führende Bücher.

Die Regelungen:

Die Aufbewahrungspflicht gilt für zehn Jahre.

Sie gilt auch für digitale Daten.

Für Geschäftsbriefe gilt eine Frist von sechs Jahren.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres.

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Das können Sie ab sofort entsorgen

  • Bücher und Aufzeichnungen mit der letzten Eintragung aus dem Jahr 2009;
  • Inventare, die bis 31.12.2009 oder früher aufgestellt worden sind;
  • Jahresabschlüsse, die bis zum 31.12.2009 oder früher aufgestellt worden sind;
  • Buchungsbelege aus dem Jahr 2009 und älter;
  • empfangene Handels- bzw. Geschäftsbriefe, die bis zum 31.12.2013 oder früher eingegangen sind;
  • Durchschriften abgesandter Handels- bzw. Geschäftsbriefe, die bis zum bis 31.12.2013 oder früher abgesandt wurden.
 

Ausnahme Umsatzsteuerrecht

Privatpersonen müssen Rechnungen und sonstige Belege in der Regel nicht archivieren. Wurden sie dem Finanzamt vorgelegt und ist der Steuerbescheid in Ordnung, brauchen die Belege nicht mehr aufbewahrt werden.

Eine besondere Vorschrift gibt es im Umsatzsteuerrecht: Danach müssen Rechnungen, die für Arbeiten oder Dienstleistungen an einem Haus, einer Wohnung oder einem Grundstück ausgestellt werden, zwei Jahre lang vom Mieter oder Hausbesitzer, auch wenn er eine Privatperson ist, aufbewahrt werden.

Rechnungen oder Quittungen sollten aus zivilrechtlichen Gründen aufbewahrt werden. Mit diesen Belegen lassen sich im Streitfall Verjährungsfristen oder Gewährleistungsrechte besser nachweisen.



 Ratgeber und weitere Informationen

DerBund der Steuerzahler Baden-Württemberg bietet weitere Informationen zum Thema. Dort können Sie auch einen kostenfreien Kurzratgeber mit den Aufbewahrungsfristen für bestimmte Dokumente anfordern.



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Stefan Maier

Betriebswirtschaftlicher Berater (Landkreis Böblingen, Rems-Murr-Kreis)

Heilbronner Straße 43

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Tel. 0711 1657-275

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