RechtForderungsmanagement: Rechtsanwalt Dr. Julian Bubeck im Interview
Dr. Julian Bubeck, Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht, erklärt im Interview, wie Sie in Ihrem Handwerksbetrieb ein korrektes Forderungsmanagement einsetzen und was es dabei zu beachten gilt.
Wie sichere ich mich schon vor Vertragsabschluss ab?
In einer idealen Welt informieren Sie sich zunächst gut über Ihren Vertragspartner (z.B. durch Bonitätsauskünfte, Unternehmensregister) und sichern Sie sich durch eine Bürgschaft oder notarielle Unterwerfungserklärung zusätzlich ab.
Weil wir aber nicht in einer idealen Welt leben und die Zeit für solche Maßnahmen oft fehlt, gilt: Verlassen Sie sich nicht nur auf Ihr Bauchgefühl. Je mehr rechtliche Klarheit in den eigenen Dokumenten im Vorfeld, desto weniger schlechte Überraschungen hinterher. Das wichtigste sind eindeutige Vertragsgrundlagen (AGB, Fälligkeitsregelungen, Eigentumsvorbehalt, Haftung usw.). Der Gang zum Anwalt Ihres Vertrauens, um diese Grundlagen einmalig gut auszugestalten, lohnt sich langfristig immer. Für den Geldbeutel ebenso wie für guten Schlaf.
Was gehört zu einem effektiven Mahnwesen?
Erst mahnen, wenn Fälligkeit eingetreten ist und dann auf die genaue Formulierung achten. Die Mahnung muss die Bezifferung der offenen Summe und eine klare Zahlungsaufforderung enthalten. Ein Bitte gehört zum guten Ton, aber sparen Sie sich Formulierungen wie „hätte, würde, könnte“. Auch sind Sie nicht „für eine zeitnahe Zahlung dankbar“. Setzen Sie stattdessen eine konkrete Frist. In der Regel empfehlen wir hier 10-14 Tage als Zahlungsziel. Eine Mahnung ist zwar ebenso mündlich wirksam, aber aus Beweiszwecken empfehlen wir eine schriftliche Mahnung. Denken Sie auch daran, jeden Schuldner einzeln zu mahnen, falls es mehrere gibt.
Rechtsanwalt Dr. Julian Bubeck
Wie funktioniert das gerichtliche Mahnverfahren?
Am einfachsten nutzen Sie hierzu das Online-Formular des Justizministeriums und schicken den Mahnantrag direkt elektronisch oder schriftlich ans Mahngericht. Wenn Sie Ihren Geschäftssitz in Baden-Württemberg haben, ist das Amtsgericht Stuttgart zuständig. Dieses erlässt den Mahnbescheid. Danach hat der Schuldner eine zweiwöchige Widerspruchsfrist. Reagiert er nicht, können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Auch hiergegen hat der Schuldner zwei Wochen Einspruchsfrist. Kommt auch diesmal nichts vom Schuldner, haben Sie Ihr Ziel erreicht und einen vollstreckbaren Titel in der Hand.
Welche Möglichkeiten bietet das Urkundsverfahren?
Die Mühlen der Justiz mahlen bekanntermaßen gemächlich. Gerade wenn die Insolvenz des Gegners droht, kann das Urkundsverfahren eine sinnvolle Möglichkeit sein, deutlich schneller an einen Titel zu kommen. Das Urkundsverfahren kommt in Betracht, wenn Sie Ihren Anspruch ausschließlich anhand von Urkunden, darunter fallen auch Emails, beweisen können. Das können u.a. Verträge und Abnahmeprotokolle sein. Nur diese Urkunden werden vom Gericht berücksichtigt. Das gilt genauso für Ihren Schuldner – er kann Ihre Ansprüche auch nur mit Urkunden (und nicht etwa mit Zeugen) wiederlegen. Schattenseite? Das Urteil ist nur vorläufig. Der Schuldner könnte das Verfahren im „normalen Prozess“ fortsetzen, in dem dann wieder alle Beweismittel zulässig sind. Dennoch können Sie bereits nach dem Erhalt des Urteils im Urkundsprozess vollstrecken, also Ihre Forderung eintreiben.
Was tun, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist?
Zunächst können Sie im Stadium vor Insolvenz noch versuchen, einvernehmlich eine realistische Ratenzahlung mit dem Schuldner zu vereinbaren. Wichtig dabei: die Verjährung nicht aus den Augen verlieren und in die Vereinbarung ein ausdrückliches Anerkenntnis der Restforderung aufnehmen. Parallel können Sie Ihre Forderung durch einen Titel absichern. Ein Titel ist in der Regel 30 Jahre lang gültig und kann auch später genutzt werden, wenn sich die finanzielle Lage des Schuldners wieder bessert.
Kommt es zur Insolvenz, sollten Sie Ihre Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden. Außerdem lohnt es sich, mögliche persönliche Haftungsansprüche, Bürgschaften oder Versicherungen zu prüfen, sofern diese im Einzelfall greifen könnten. Nicht zuletzt: Sollten Sie in Ihren vertraglichen Unterlagen wirksam einen Eigentumsvorbehalt aufgenommen haben, können Sie vom Insolvenzverwalter die Aussonderung und Herausgabe der von Ihnen gelieferten Waren verlangen.