News-Vorschau-2019
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Im neuen Jahr treten einige Gesetzesänderungen in Kraft - zum Beispiel bei der Teilzeitarbeit, bei der Abrufarbeit und beim Mindestlohn. Wir haben die Änderungen zusammengefasst.Jahreswechsel: Was sich 2019 ändert

Höherer Mindestlohn ab Januar 2019

2015 wurde in Deutschland flächendeckend der gesetzliche Mindestlohn eingeführt. Seit 2017 beträgt der Mindestlohn 8,84 Euro pro Stunde; er gilt seit Januar 2018 in allen Branchen. Tarifverträge, die unter dem geltenden Mindestlohn liegen, sind nicht mehr zulässig.

Zum 1. Januar 2019 steigt der Mindestlohn in Deutschland auf 9,19 Euro.

Arbeitnehmer haben damit einengesetzlichen Anspruch auf einen Mindestlohn in Höhe von 9,19 Euro pro Stunde. Arbeitgeber sollten bei Gehaltsbeziehern und Stundenlöhnern daher überprüfen, ob sie den neuen Mindestlohn einhalten und ob sie ihre Arbeitsverträge anpassen müssen.

Weiterhin gilt jedoch: Durch Tarifverträge können sich unter Umständen Abweichungen ergeben. Wer an einen Tarifvertrag gebunden ist, der einen höheren Mindestlohn vorschreibt, muss diesen höheren Mindestlohn einhalten.

Verkündung der Zweiten Mindestlohnanpassungsverordnung (BMAS, 20. November 2018)

Bei Fragen zum Thema Mindestlohn können Sie sich auch an unsereRechtsberater wenden.

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Brückenteilzeit: Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit

Wer seine Arbeitszeit nur für eine bestimmte Zeit verkürzen möchte, erhält künftig unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch darauf, nach Beendigung einer befristeten Teilzeit wieder zu seiner ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Das „Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit“ soll zum 1. Januar 2019 in Kraft treten. Zu den Voraussetzungen des Anspruchs gehört zum Beispiel, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestehen muss.

Kleine Betriebe sind nicht betroffen: Mitarbeiter haben nur einen Anspruch auf Brückenteilzeit, wenn der Arbeitgeber i.d.R. mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt.

Für Arbeitgeber mit 46 bis 200 Angestellten enthält das Gesetz Zumutbarkeitsgrenzen: Der Arbeitgeber kann einen Antrag auf befristete Teilzeit ablehnen, wenn bereits eine bestimmte Zahl anderer Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit nach der Brückenteilzeit verringert haben. Die konkrete Zahl ergibt sich aus der im Gesetz enthaltenen Staffelung.

Die Teilzeit muss spätestens drei Monate vor Beginn vom Arbeitnehmer in Textform beantragt werden. Während der Brückenteilzeit besteht kein Anspruch auf weitere Verringerung bzw. Erhöhung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz oder auf vorzeitige Rückkehr zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Das erleichtert Arbeitgebern die Personalplanung.

Brückenteilzeit ab 2019 möglich (Bundesregierung)

Brückenteilzeit: Alle Informationen zur Einführung einer Brückenteilzeit auf einen Blick (BMAS)

Auch bei Fragen zur Brückenteilzeit stehen Ihnen unsereRechtsberater gern zur Verfügung.

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Abrufarbeit: Neue Spielregeln bei der Wochenarbeitszeit

Im Hinblick auf die „Arbeit auf Abruf“ – so der rechtliche Begriff für eine flexible Ausgestaltung der Arbeitszeit – ergeben sich durch das Gesetz zur Brückenteilzeit zum 1. Januar 2019 ebenfalls Änderungen. Sie betreffen auch Minijobber und andere geringfügig Beschäftigte, die unter die Abrufarbeit fallen.

Arbeitgeber dürfen zukünftig höchstens 20% weniger und 25% mehr als die vereinbarte Wochenarbeitszeit auf Abruf verlangen. Sie können die Arbeitszeit nicht mehr willkürlich verringern, sodass Arbeitnehmer sich auf ein Mindestgehalt und eine maximale Einplanung einstellen können.

Hat der Arbeitgeber gar keine Wochenarbeitszeit mit den Arbeitnehmern vereinbart, wird nun anstatt einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden  von einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden ausgegangen.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier:

Arbeit auf Abruf: Die Änderungen im Überblick

Bei Fragen zur Abrufarbeit helfen Ihnen unsereRechtsberater ebenfalls gern.

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Weitere Änderungen im Überblick

2019 ergeben sich auch Änderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen, bei der Mütterrente oder beim Kindergeld. Ab Januar greift außerdem das neue Verpackungsgesetz, außerdem erhöht sich zum Jahreswechsel die Lkw-Maut. Während die Beiträge zur Pflegeversicherung ebenfalls steigen, bleiben die zurKünstlersozialkasse im Vergleich zu 2018 unverändert.

Alle wichtigen Änderungen mit Auswirkungen für das Handwerk hat die Deutsche Handwerks Zeitung (DHZ) auf einer großen Sonderseite zusammengefasst:

Änderungen 2019: Neue Gesetze und Regelungen im Überblick

Speziell über die wichtigsten arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Änderungen informiert auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

 BMAS: Das ändert sich im neuen Jahr

 
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