
RechtOnline-Streitbeilegungsplattform: Das sollten Sie vor der Abschaltung dringend erledigen
Da das Streitbeilegungsverfahren kaum genutzt wurde, hat die EU entschieden, die Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) der Europäischen Kommission zum 20. Juli 2025 einzustellen. Wir informieren, welcher Handlungsbedarf sich daraus für Betriebe ergibt.
So sah die bisherige Regelung aus
Wer online Verträge über Waren oder Dienstleistungen mit Verbrauchern abschließt, muss nach der ODR-Verordnung Nr. 524/2013 bestimmte Informationspflichten erfüllen. Ein zentrales Element dieser Pflichten ist der Hinweis und die Verlinkung auf die sogenannte Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) der Europäischen Kommission. Diese Plattform wurde ursprünglich geschaffen, um Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen einfacher und kostengünstiger als durch ein Gerichtsverfahren lösen zu können.
Was ändert sich?
Da das Streitbeilegungsverfahren kaum genutzt wurde, hat die Europäische Union entschieden, die OS-Plattform zum 20. Juli 2025 einzustellen. Zum selben Datum wird die ODR-Verordnung aufgehoben. Seit dem 20. März können bereits keine Beschwerden mehr über die OS-Plattform eingereicht werden.
Welche Maßnahmen sind zu ergreifen?
- Überprüfen Sie Ihre Online-Präsenzen auf Verweise zur OS-Plattform (Webseite, Impressum, AGB, E-Mail-Signaturen).
- Zum 20. Juli 2025 sind jegliche Hinweise auf die OS-Plattform zu entfernen.
- Haben Sie in der Vergangenheit eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung im Zusammenhang mit der Hinweispflicht auf die OS-Plattform gemäß der ODR-Verordnung abgegeben, ist es unter Umständen erforderlich, diese Erklärung mit Wirkung zum 20. Juli 2025 zu kündigen, um eine Fortgeltung zu vermeiden.
- Halten Sie die durchgeführten Änderungen schriftlich fest, um im Streitfall nachweisen zu können, dass Sie fristgerecht gehandelt haben.
Risiken bei Nichtbeachtung
Ein fortbestehender Verweis auf eine nicht mehr existierende Plattform könnte als irreführende Geschäftspraxis gewertet werden und Abmahnungen nach sich ziehen.
Bestehende Verpflichtungen nach dem VSBG
Unabhängig von der Einstellung der OS-Plattform bleiben dieInformationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) bestehen. Unternehmen müssen weiterhin transparent machen, ob sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet sind.