Pressenachricht Nr. 033/2014 vom 27. Mai 2014

Handwerker wollen Parkausweis für die gesamte Region

Vollversammlung begrüßt Bemühungen für Lizenz zum Parken - Metropolregionen als Vorbild

Für einen Parkausweis, der in der gesamten Region gilt, sprach sich gestern die Vollversammlung der Handwerkskammer aus. Er soll für Service- und Werkstattwagen von Handwerksbetrieben in allen 179 Kommunen der Region Stuttgart gelten.

"Wir begrüßen die Bemühungen des Verband Region Stuttgart und der Wirtschaftsfördergesellschaft WRS, den regionalen Handwerkerparkausweis einzuführen", betonte Claus Munkwitz, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Region Stuttgart bei der Frühjahrstagung. "Dies wäre eine immense Erleichterung für viele Handwerker, die ihre in den Landkreisen verteilten Kunden und Baustellen bedienen." Bei der Parkplatzsuche oder bei aufwendigen Material- und Werkzeugtransporten würde Tag für Tag eine Vielzahl von Arbeitsstunden unproduktiv vertan.

Das Gremium forderte alle Beteiligten auf, sich konstruktiv in den weiteren Dialog zur Realisierung des Ausweises einzubringen. Wie in den Metropolregionen Rhein-Neckar oder FrankfurtRheinMain soll auch in der Region Stuttgart durch eine kommunal übergreifende Ausnahmegenehmigung Handwerkern ein notweniges Parken am Einsatzort problemloser ermöglicht werden.

Auch der bürokratische und finanzielle Aufwand für die Betriebe würde sich reduzieren. Munkwitz: "Bislang muss auf jedem einzelnen Rathaus eine Ausnahmegenehmigung oder ein Parkausweis beantragt werden. Für einen Installateur- oder Elektrofachbetrieb mit etlichen Kundendienstfahrzeugen ist das ein aufwendiges und bürokratisches Unterfangen." Der Ausweis soll ein Jahr gültig sein und kann um ein Jahr verlängert werden. Damit ist Parken an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten ohne Gebühr möglich, ebenso in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Beachtung der Höchstparkdauer und auf den Bewohnerparkplätzen. Der Ausweis sollte für mehrere Fahrzeuge des Unternehmens alternativ genutzt werden können. Er gilt jedoch nur für das aktuell genutzte Fahrzeug, in dem während des Parkens die Originalgenehmigung gut sichtbar ausgelegt ist. Betrieben, denen wie bisher der lokale Handwerkerparkausweis genügt, soll dieser auch weiterhin zur Verfügung stehen.

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