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ArbeitsrechtRechtsprechung zum Urlaubsrecht

Hier finden Sie eine kleine Auswahl wichtiger Gerichtsentscheidungen zum Urlaubsrecht – insbesondere Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG).



Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen – Obliegenheiten des Arbeitgebers

Urteil des BAG vom 20.12.2022, Aktenzeichen 9 AZR 266/20, zur Verjährung von Urlaubsansprüchen 

Das Bundesarbeitsgericht hat die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) umgesetzt und entschieden, dass der gesetzliche Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Urlaub zwar der gesetzlichen Verjährung unterliegt. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.



 Pressemitteilung des BAG

Die dazugehörige Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts finden Sie hier:

Pressemitteilung Nr. 48/22 - Verjährung von Urlaubsansprüchen



Urteil des BAG vom 20.12.2022, Aktenzeichen 9 AZR 245/19 Verfall von Urlaub aus gesundheitlichen Gründen

Das Bundesarbeitsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung zum Verfall gesetzlicher Urlaubsansprüchen aus gesundheitlichen Gründen in Umsetzung der Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union weiterentwickelt.

Danach verfällt der Urlaubsanspruch weiterhin mit Ablauf der „15-Monatsfrist“, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, seinen Urlaub anzutreten. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist.  

Dagegen verhält es sich aber anders, wenn der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder krankheitsbedingt arbeitsunfähig geworden ist. In diesem Fall setzt der Verfall regelmäßig voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub tatsächlich zu nehmen, also seiner Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen ist. 



 Pressemitteilung des BAG

Die dazugehörige Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts finden Sie hier:

Pressemitteilung 47/22



Urteil des BAG vom 19.02.2019, Aktenzeichen 9 AZR 541/15

Das Bundesarbeitsgericht hatte im Februar 2019 auf der Grundlage der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH vom 06.11.2018, Aktenzeichen C-684/16) über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Urlaubsansprüche verfallen, wenn der Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag gestellt hat.   

Folgendes ist danach zu beachten:

Der Urlaubsanspruch verfällt in der Regel nur, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Regelungen zu den Verfallfristen beim Urlaub belehrt wurde (Aufforderungs- und Hinweisobliegenheit des Arbeitgebers) und der Arbeitnehmer trotzdem den Urlaub aus freien Stücken nicht genommen hat.



 Pressemitteilung des BAG

Die dazugehörige Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts finden Sie hier:

Pressemitteilung Nr. 9/19





Behördlich angeordnete Corona-Quarantäne während des Urlaubs

Beschluss des BAG vom 16.08.2022, Aktenzeichen 9 AZR 76/22 (A)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Vorabentscheidung ersucht, um zu klären, ob Arbeitgeber aufgrund des Europarechts verpflichtet sind, einem Arbeitnehmer bezahlten Urlaub nachzugewähren, wenn der Arbeitnehmer zwar während des Urlaubs selbst nicht erkrankt, in dieser Zeit aber eine behördlich angeordnete häusliche Quarantäne einzuhalten hatte.



 Pressemitteilung des BAG

Die dazugehörige Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts finden Sie hier:

Pressemitteilung Nr. 30/22





Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit

Urteil des BAG vom 30.11.2021, Aktenzeichen 9 AZR 225/21

Das Bundesarbeitsgericht hatte im November 2021 über einen Fall zur Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit zu entscheiden.

Folgendes wurde entschieden:

Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.



 Pressemitteilung des BAG

Die dazugehörige Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts finden Sie hier:

Pressemitteilung Nr. 41/21





Elternzeit – Kürzung von Urlaubsansprüchen

Urteil des BAG vom 19.03.2019, Aktenzeichen 9 AZR 362/18

Das Bundesarbeitsgericht hatte im März 2019 die Frage der Zulässigkeit der Kürzung von Urlaub für den Zeitraum der Elternzeit zu beurteilen. 

Folgendes wurde entschieden:

Das Bundesarbeitsgericht hat in Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 04.10.2018, Aktenzeichen C-12/17) entschieden, dass die Möglichkeit des Arbeitgebers, den Urlaub für Zeiten der Elternzeit nach § 17 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zu kürzen, mit dem Europarecht vereinbar und daher zulässig ist. Dies gilt auch für vertraglich vereinbarten Mehrurlaub, wenn die Parteien des Arbeitsvertrages keine abweichende Regelung getroffen haben.

Will der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen, so muss er dafür eine empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben.



 Pressemitteilung des BAG

Die dazugehörige Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts finden Sie hier:

Pressemitteilung Nr. 16/19





Urlaubsabgeltung im Fall des Todes des Arbeitsnehmers

Urteil des BAG vom 22.01.2019, Aktenzeichen 9 AZR 45/16

Das Bundesarbeitsgericht hatte im Januar 2019 zu entscheiden, ob im Falle des Todes eines Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis auch die Erben des Arbeitnehmers einen Urlaubsabgeltungsanspruch haben.

Folgendes ist  nach dem Urteil zu beachten:

Endet ein Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, dann haben dessen Erben einen Anspruch auf Abgeltung des vom Verstorbenen nicht genommenen Urlaubs.

Wichtig:

Diese Rechtsprechung bezieht sich auf gesetzliche Urlaubsansprüche. Im vorliegenden Fall des BAG ging es um den Mindesturlaub nach BUrlG sowie um den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte Menschen nach SGB 9 als gesetzliche Urlaubsansprüche.

Sofern in einem Arbeitsverhältnis übergesetzliche Urlaubsansprüche bestehen, muss für diese  extra geprüft werden, ob die Erben auch dafür einen Urlaubsabgeltungsanspruch geltend machen können.

 Pressemitteilung des BAG

Die dazugehörige Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts finden Sie hier:

Pressemitteilung Nr. 1/19