Service-CenterSachverständige: Alle wichtigen Informationen im Überblick
Wie finde ich den richtigen Sachverständigen? Was tun Sachverständige und wie kann man die Tätigkeit ausüben? Wir erklären Ihnen, was Sie über die Arbeit der von uns vereidigten Handwerksexpertinnen und -experten wissen sollten und wo Sie sie finden.
Den passenden Sachverständigen finden
Für die Suche nach der passenden Expertin oder dem passenden Experten können Sie entweder unsere regionale Datenbank durchsuchen, die bundesweite Sachverständigensuche nutzen oder sich die kostenfreie App „Sachverständigenradar“ installieren:
Was Sachverständige tun
Darf ein bestimmtes Holzschutzmittel die Fensterrahmen im Kindergarten konservieren? Wurde die neue Heizung vorschriftsgemäß eingebaut? Und entspricht der Stundenverrechnungssatz einer Rechnung den branchenüblichen Preisen?
Wer Antworten auf diese oder andere Fragen sucht, braucht das Wissen von Expertinnen und Experten – Sachverständige, die den Dingen objektiv und neutral auf den Grund gehen.
Doch Sachverständiger ist nicht gleich Sachverständiger. Die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ ist rechtlich geschützt und unterscheidet sich zu den im Volksmund gängigen Bezeichnungen „Sachverständiger“ oder „Gutachter“.
Anders als beispielsweise Privatgutachterinnen und Gutachter, legen die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen einen Eid ab, ihre Sachverständigentätigkeit unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben sowie die Sachverständigenordnung zu beachten. Zudem sind sie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist die zuständige Kammer als Bestellungskörperschaft übergeordnet.
Die Tätigkeit einer oder eines Sachverständigen erfordert ein hohes Maß an Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Privatpersonen, aber auch Gerichte, sind bei fachlichen Unklarheiten auf Sachverständige angewiesen und müssen sich grundsätzlich auf die Sachverständigen verlassen können.
In der Region Stuttgart gibt es aktuell insgesamt 117 öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in 31 Gewerken.
Welche Voraussetzungen für eine öffentliche Bestellung und Vereidigung einer oder eines Sachverständigen erfüllt sein müssen, können Sie in § 2 der Sachverständigenordnung nachlesen.
Wie man Sachverständige(r) wird
- Konnten Bewerbende die besondere Sachkunde nachweisen, werden zu gegebener Zeit von uns aufgefordert, ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit mittels Bescheinigungen (unter anderem von Finanzamt und Banken) nachzuweisen.
- Konnten Bewerbende die besondere Sachkunde nicht nachweisen, setzen wir uns mit ihnen in Verbindung und besprechen die weitere Vorgehensweise. Bewerbende haben dann die Möglichkeit, die Sachkundeüberprüfung zu wiederholen.
Über das Erstellen von Gutachten
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind grundsätzlich dazu verpflichtet, jeden Auftrag anzunehmen. Die Gutachter müssen sich über die Sachlage ein genaues Bild machen – dazu gehört auch, dass sie sich vom Sachverhalt persönlich und vor Ort einen Eindruck verschaffen.
Auftraggebende müssen alle erforderlichen Materialien zur Verfügung stellen und sämtliche Informationen weitergeben, die für das Gutachten von Bedeutung sind. Sie müssen außedem damit einverstanden sein, dass die Sachverständigen alle erforderlichen Besichtigungen und Untersuchungen vornehmen können, und nichts unternehmen, was die Gutachter einseitig beeinflussen könnte. Diese können entsprechend ihrer öffentlichen Bestellung und Vereidigung nur zur Herstellung von ordnungsgemäßen Gutachten verpflichtet werden.
Stellt sich heraus, dass Auftraggebende nicht im angemessenen Umfang mitwirken wollen oder können, stellt das den Zweck des Auftrags insgesamt infrage. In diesem Fall haben Sachverständige das Recht, die Beendigung des Auftrags zu verweigern.
Wie Ärzte und Rechtsanwälte unterliegen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige der Schweigepflicht. Nur vor Gericht kann es zu Ausnahmen kommen – wenn sie auf bestimmte Fragen antworten müssen.