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Betriebe mit Liquiditätsengpass können seit März die Corona-Soforthilfe des Landes beantragen. Durch das neue Bundesprogramm ändert sich am Verfahren wenig.Soforthilfe: Kaum Änderungen durch Bundesprogramm

 Förderungen von Bund und Land fusionieren

Baden-Württemberg war am 25. März eines der ersten Bundesländer, das in derCorona-Krise mit einem eigenen Soforthilfe-Programm zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen an den Start ging. Am 9. April ist das bisherigeSoforthilfe-Programm des Landes mit dem Programm der Bundesregierung fusioniert.

Wie bisher sind auch weiterhin Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten antragsberechtigt:

  • Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten können die Soforthilfe über das Bundesprogramm beantragen.
  • Betriebe mit 11 bis 50 Beschäftigten können die Soforthilfe über das Landesprogramm beantragen.

Dazu stehen nun zwei neue Antragsformulare bereit, die wie bisher von den Wirtschaftskammern geprüft und anschließend an die L-Bank weitergegeben werden.

Bereits eingereichte Anträge behalten Ihre Gültigkeit. Die Formulare des bisherigen Programms sind hingegen ab sofort nicht mehr gültig. Es dürfen ausschließlich die neuen Formulare verwendet werden.

Beide Antragsformulare für Bund und Land sowie weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau: 

Soforthilfe Corona



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 Das Wichtigste im Überblick

Es handelt sich nicht um zusätzliche bzw. komplett neue Förderprogramme. Betriebe können den maximalen Zuschuss nur einmal beantragen – egal ob im bisherigen Landesprogramm oder im neuen Bundes- oder Landesprogramm. 

  • bis zu 9.000 Euro für Betriebe mit bis zu 5 Beschäftigten
  • bis zu 15.000 Euro für Betriebe mit mehr als 5 und maximal 10 Beschäftigten
  • bis zu 30.000 Euro für Betriebe mit mehr als 10 und bis zu 50 Beschäftigten

Betriebe, die den maximalen Zuschuss bislang noch nicht beantragt haben und anhand konkreter Zahlen einen weiteren Liquiditätsengpass glaubhaft machen, können über die neuen Programme „aufstocken“ und einen zweiten Antrag stellen.

Die Konditionen des bisherigen Soforthilfe-Programms des Landes und die des Bundes sind aufeinander abgestimmt. Es schneidet also kein Betrieb schlechter ab, der erst jetzt einen Antrag stellt.

Anträge können bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden. Füllen Sie Ihren Antrag daher sorgfältig und in Ruhe aus – je vollständiger er uns zur Prüfung eingereicht wird, desto schneller kann unser Team ihn bearbeiten und an die L-Bank weitergeben.

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