
BetriebsführungBeschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen
Betriebe ab 20 Personen sind dazu verpflichtet, Menschen mit Schwerbehinderung zu beschäftigen. Die Meldung über den Anteil schwerbehinderter Beschäftigter muss bis zum 31. März 2025 bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingehen. Auch für Ihren Handwerksbetrieb kann es dabei einiges zu beachten geben.
Anzeigefrist und Ausgleichsabgabe
Private und öffentliche Arbeitgeber mit 20 Arbeitsplätzen oder mehr sind gesetzlich dazu verpflichtet, mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Unternehmen, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe der Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.
Betriebe, die weniger als 20 Arbeitsplätze haben, müssen keine Anzeige abgeben. Für Kleinbetriebe gelten besondere Regeln. Diese können Sie indiesem Artikel des Handwerksblatts nachlesen.
Die Ausgleichsabgabe soll in erster Linie einen kostenmäßigen Ausgleich gegenüber jenen Arbeitgebern schaffen, die entweder ihre Beschäftigungspflicht erfüllen oder schwerbehinderte Mitarbeiter beschäftigen, obwohl sie dazu gesetzlich nicht verpflichtet sind.
Durch dengesetzlichen Zusatzurlaub und die behinderungsgerechteAusstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Arbeitshilfen entstehen bei der Anstellung Schwerbehinderter erhöhte Kosten. Hier greift die Ausgleichsfunktion. Darüber hinaus soll die Ausgleichsabgabe Arbeitgeber dazu anhalten, ihre Beschäftigungspflicht zu erfüllen, was die sogenannte Antriebsfunktion erfüllt.
Möglichkeiten zur Meldung
Die Anzeige können Betriebe am einfachsten mit der Software IW-Elan erstellen, die unteriw-elan.de zum kostenfreien Download zur Verfügung steht.
Das Programm rechnet aus, ob 2024 genügend Pflichtarbeitsplätze besetzt waren und – falls nicht – in welcher Höhe eine Ausgleichsabgabe zu zahlen ist. Die Anzeige kann dann elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit geschickt werden.
Seit dem Anzeigenjahr 2021 ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich. Wer keine Download-Möglichkeit hat, kann eine CD bei der Bundesagentur für Arbeit perOnline-Formular bestellen.
Weitere Informationen finden Sie bei derBundesagentur für Arbeit.
Ansprechpartner für Rückfragen
Fragen zum Anzeigeverfahren und zur Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer beantworten Ihre persönlichen Ansprechpartner beimArbeitgeber-Service oder bei der kostenfreien Hotline für Arbeitgeberfragen:0800 45555 20
Auch unser Inklusionsberater Alexander Schwarz hilft Ihnen bei Fragen rund um dieBeschäftigung von Menschen mit Behinderung gern weiter.
Berater für Innovation und Technologie (BIT), Schwerpunkt Unternehmensentwicklung und Inklusion im Handwerk
Tel. 0711 1657-314
Mobil 0172 7156343
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