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ArGe Medien im ZVEH

Der Bundesrat hat Änderungen des Datenschutzrechts zugestimmt. Ein Datenschutzbeauftragter im Betrieb muss nun erst ab 20 Mitarbeitern bestellt werden.Datenschutz: Vorgaben für kleine Betriebe gelockert

Die Neuerungen für kleinere Betriebe im Überblick

Ende September hat der Bundesrat erwartungsgemäß demZweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz zugestimmt, das kleine Unternehmen entlasten soll. So wurde die Schwelle, ab der ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss, von 10 auf 20 Mitarbeiter verdoppelt.

Das heißt im Klartext:

Wenn ein Unternehmen mehr als 20 Personen beschäftigt, die ständig Daten automatisiert verarbeiten, muss ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter benannt werden.

Unter den Begriff „automatisierte Verarbeitung“ fällt beispielsweise die Nutzung digitaler Kundendateien am PC, Tablet, Smartphone oder mit einem Kopierer, der über einen Speicher verfügt.

Als „ständig“ befasst gelten nur Mitarbeiter, deren Haupttätigkeit die Verarbeitung von Daten ist – das ist zum Beispiel in der Lohnbuchhaltung oder in der Personalabteilung der Fall. Davon zu unterscheiden sind Mitarbeiter, die personenbezogene Daten lediglich zur Ausübung einer handwerklichen Tätigkeit nutzen. Sie fallen grundsätzlich nicht unter die Regelung.

Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten müssen auf der Firmenwebsite veröffentlicht und außerdem demLandesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mitgeteilt werden.

Eine weitere Erleichterung betrifft die Form, in der Beschäftigte zur Verarbeitung ihrer Daten im Betrieb einwilligen. Bisher war lediglich die Schriftform vorgesehen – nun kann die Einwilligung auch elektronisch, also zum Beispiel per E-Mail, erfolgen.

Das Gesetz muss jetzt noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden und tritt überwiegend am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Auch dieDeutsche Handwerks Zeitung (DHZ) berichtet über das Thema.

Nachhaltigkeit
HWK

 Handwerk fordert Abmahnbefugnis

Der ZDH hat den Deutschen Bundestag dazu aufgefordert, gesetzlich klarstellen, dass Datenschutzverstöße generell nicht abgemahnt werden können.

Kleine Betriebe in einigen Fällen vor Abmahnungen zu schützen, sei europarechtlich fragwürdig und eröffne ohne Not ein neues Feld für massenhafte Abmahnungen.

weitere Informationen

 Weitere Informationen zum Thema Datenschutz

Bei allen Fragen zum Thema Datenschutz können sich Handwerksbetriebe aus der Region Stuttgart an unseren Rechtsberater Volker Süssmuth wenden. Seine Kontaktdaten finden Sie am Ende dieser Seite.

Informationen rund um dieDSGVO sowie praktische Leitfäden und Handlungsempfehlungen zum Datenschutz finden Sie auch beim Zentralverband des Deutschen Handwerks:

ZDH: Das neue Datenschutzrecht



 
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Volker Süssmuth

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