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Im April 2019 ist das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft getreten. Lesen Sie hier, wie es sich auf Ihren Betrieb auswirkt.Geschäftsgeheimnisse: Sieben Fragen zum neuen Gesetz

Besserer Schutz vor Spionage von Wettbewerbern

Am 26. April 2019 ist das  Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft getreten. Damit wurde dieEU-Richtlinie 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (EU-Geheimnisschutzrichtlinie) auch in Deutschland umgesetzt.

Ziel des Gesetzes ist es, Unternehmen besser vor Spionage durch Wettbewerber zu schützen. Damit verbunden sind aber nicht nur verbesserte Schutznormen, sondern auch die zwingende Notwendigkeit, Geschäftsgeheimnisse gut zu sichern. Auch Regelungen zum Whistleblowing sind enthalten.

Für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist das neue Gesetz ein Meilenstein. Bislang war dieser gesetzlich kaum geregelt und beschränkte sich im Wesentlichen auf Straftatbestände aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb/UWG und zivilrechtliche allgemeine Deliktsansprüche.

Wir beantworten nachfolgend die wichtigsten Fragen zum GeschGehG und bieten Ihnen eine praktische Checkliste. UnsereRechtsberater stehen Ihnen darüber hinaus als Ansprechpartner zur Verfügung.



§ Neureglung im Bundesgesetzblatt

Die Neuregelung ist am 25. April 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Sie können sie hier einsehen:

zum Bundesgesetzblatt





1. Was gilt als Geschäftsgeheimnis?

Das GeschGehG legt einheitlich fest, was ein Geschäftsgeheimnis ist. Dies ist nach § 2 Nr. 1 GeschGehG „jede Information,

  1. die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und

  2. die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und

  3. bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.“

Wichtig dabei ist: Alle aufgeführten Voraussetzungen müssen nebeneinander vorliegen.



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2. Welche Geheimhaltungsmaßnahmen muss ich treffen?

Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen sind eine absolute Notwendigkeit. Prüfen Sie unbedingt, ob Ihre Geschäftsgeheimnisse durch entsprechende Maßnahmen geschützt sind. Ohne Schutz ist ansonsten – zumindest nach dem GeschGehG – kein Geschäftsgeheimnis vorhanden. Dabei ist im Einzelfall zu beurteilen, was konkret angemessen ist. Orientieren Sie sich an der allgemeinen Leitlinie:

Je wichtiger ein Geschäftsgeheimnis für den Betrieb, desto strengere Schutzmaßnahmen.

Natürlich sind auch die individuellen Möglichkeiten des Betriebs entscheidend: Bei großen Unternehmen gelten strengere Anforderungen als bei kleinen. Schutzmaßnahmen sind unter anderem:

  • IT-Sicherheit
  • Schulungen der Mitarbeiter zum Umgang mit Geschäftsgeheimnissen
  • regelmäßige Kontrollen
  • vertragliche Regelungen

Unbedingt ratsam ist die Dokumentation der konkret angewandten Schutzmaßnahmen. Nur so kann bei einem Rechtsstreit die bestehende Beweislast erfüllt werden.



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3. Was ist nach dem GeschGehG erlaubt und was verboten?

Was erlaubt und was verboten ist, wird in§ 3 GeschGehG und§ 4 GeschGehG definiert. Erlaubt ist zum Beispiel nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ausdrücklich „ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, das oder der

  1. öffentlich verfügbar gemacht wurde oder

  2. sich im rechtmäßigen Besitz des Beobachtenden, Untersuchenden, Rückbauenden oder Testenden befindet und dieser keiner Pflicht zur Beschränkung der Erlangung des Geschäftsgeheimnisses unterliegt.“

Als Handlungsverbot in der Praxis ist§ 4 Absatz 2 Nr. 3 GeschGehG von besonderer Bedeutung: Verboten ist die Nutzung und Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn hierdurch gegen eine Verpflichtung verstoßen wird, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen.

Somit hat der Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung nicht nur die in dieser Vereinbarung selbst festgelegten Rechtsfolgen, sondern es liegt künftig auch ein Gesetzesverstoß vor.



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4. Welche Ausnahmen gelten für Whistleblower und Journalisten?

Zum Schutz von Hinweisgebern und um die Offenlegung durch Whistleblower und die Arbeit von Journalisten nicht einzuschränken, sind in§ 5 GeschGehG entsprechende Ausnahmen definiert:

„Die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses fällt nicht unter die Verbote des § 4, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt, insbesondere

  1. zur Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien;

  2. zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen;

  3. im Rahmen der Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitnehmervertretung, wenn dies erforderlich ist, damit die Arbeitnehmervertretung ihre Aufgaben erfüllen kann.“


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5. Welche Rechtsansprüche gibt es bei einer Geheimnisverletzung?

Das GeschGehG erweitert die Ansprüche der Inhaber von verletzten Geheimnissen erheblich.

So gibt es jetzt neben den Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz auch einen Anspruch auf Vernichtung, Herausgabe, Rückruf, Entfernung und Rücknahme vom Markt.

Außerdem besteht nach§§ 6 ff. GeschGehG ein Schadenersatzanspruch auch, wenn die Auskunft verweigert wird. 

Darüber hinaus wird das Interesse der Inhaber von Geschäftsgeheimnissen an Geheimhaltung auch im gerichtlichen Verfahren geschützt. In Ausnahmefällen kann dies nach §§ 15 ff. GeschGehG soweit gehen, dass nicht nur die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird, sondern auch die Gegenpartei nur einen personenmäßig beschränkten Zugang erhält.

Bei der Strafbarkeit von Geheimnisverletzungen erfolgt im Übrigen keine wesentliche inhaltliche Änderung: Formal wurden lediglich die bisherigen Paragraphen in das GeschGehG überführt. Im Ergebnis sind Geheimnisverletzungen nach § 23 GeschGehG strafbar.



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6. Welche Parallelen ergeben sich zur DSGVO?

Zwischen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Geschäftsgeheimnisgesetz gilt es grundsätzlich zu unterscheiden:

  • Die DSGVO regelt den Schutz personenbezogener Daten Dritter.
  • Das GeschGehG hingegen zielt auf den Schutz von eigenen Geschäftsgeheimnissen.

Doch bereits bei Kundenlisten gelten sowohl die DSGVO als auch das Geschäftsgeheimnisgesetz nebeneinander. Der jeweilige Schutzstandard ist zu beachten.

Im Ergebnis bedeutet dies: Künftig ist der strengere Maßstab maßgebend.

Dabei entstehen aber auch Synergieeffekte: Wer beispielsweise ein umfangreiches Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach der DSGVO erstellt hat, kann in organisatorischer, technischer und rechtlicher Hinsicht auf bereits bestehenden Strukturen aufbauen.

 Weitere Informationen zur DSGVO: Die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung

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7. Besteht in meinem Unternehmen Handlungsbedarf?

Zunächst müssen Sie klären, ob in Ihrem Betrieb Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG vorhanden sind. Nutzen Sie dafür unsere praktische Checkliste am Ende dieser Seite.

Sofern die Antwort auf die Fragen in der Checkliste insgesamt bejaht werden kann, besteht Handlungsbedarf.

Gehen Sie am besten so vor:

  1. Erfassen Sie systematisch alle Informationen, die nach§ 2 Nr. 1 a) GeschGehG geheim sind.

  2. Kategorisieren Sie die Geheimnisse entsprechend der Bedeutung der Geheimhaltung für den Betrieb.

  3. Installieren Sie für jede Kategorie angemessene Schutzmaßnahmen – und zwar sowohl faktische (z.B. Zugriffsbeschränkungen) als auch rechtliche (z.B. Vertraulichkeitsregelungen).

  4. Dokumentieren Sie die Maßnahmen und ihr Einhalten zu Beweiszwecken fortlaufend und dauerhaft.

Checkliste
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 Präsentation zum Geschäftsgeheimnisgesetz

In dieser Präsentation erhalten Sie einen Überblick und die Anforderungen an das digitale Arbeiten im Home-Office.

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