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HandwerksrechtNachgefragt: Was darf ein Barbier und was nicht?

In der Region Stuttgart haben in den vergangenen Jahren viele neue Barbershops eröffnet. Achim Kraisel, Experte für Handwerksrecht, erläutert im Interview, was Barbiere von Friseuren unterscheidet und welche Tätigkeiten diese ausüben dürfen.



 Der feine Unterschied zwischen Barthaar und Kopfhaar

Eigentlich dürfen Barbershops nur Bartschnitt und -pflege anbieten. Halten sich die Barbiere an diese Vorgaben, haben Friseure gegen die rasant gestiegene Zahl neu eröffneter Barbershops in der Regel auch nichts einzuwenden.

In der Praxis stellen Friseure jedoch immer wieder fest, dass in Barbershops auch Kopfhaar geschnitten wird. Dieser Problematik widmete sich 2018 unter anderem dasMDR Fernsehen in einer Reportage.

Achim Kraisel, Experte für Handwerksrecht, erkläutert in unserem Kurzinterview die Schnittstellen zwischen den Tätigkeiten.

 Was sind eigentlich Barbershops?

Barbershops sind in der Regel Herrensalons mit einer besonders maskulin-modischen Ausrichtung. Bärte spielen vor allem bei Frisuren mit markanter Schnittführung die entscheidende Rolle. Barbiere kümmern sich um die Rasur und Nassrasur, das Trimmen des Barts und das Entfernen von Ohr- und Nasenhärchen – oft mit orientalischen Arbeitstechniken.

 Und was darf ein Barbier?

Pauschal ausgedrückt: An die Barthaare darf ein Barbier, an die Kopfhaare nur ein in dieHandwerksrolle eingetragener Friseurbetrieb. Zur Ausübung ist in der Regel ein Meisterbrief erforderlich, aber selbstverständlich darf ein Friseurbetrieb auch Barbiertätigkeiten ausüben.

 Viele Friseure beklagen einen unfairen Wettbewerb. Warum?

Die Qualifizierung im Friseurhandwerk bis zum Meister kostet Geld und braucht Zeit. Zu Recht beklagen die Friseure daher eine Wettbewerbsverzerrung, wenn Barbiere ins Friseurhandwerk eingreifen, also zum Beispiel auch Herrenhaare schneiden.

 Wer kontrolliert die Verstöße?

Wir als Handwerkskammer kommen auf jeden Fall dann ins Spiel, wenn ein Barbier ohne Friseur- oder  Meisterausbildung klassische Friseur­dienstleistungen anbietet. Wir sind bei einer Betriebsuntersagung oder einem Bußgeldverfahren eingebunden und untersuchen, ob eine Eintragung in die Handwerksrolle als Friseurbetrieb möglich ist. Außerdem sind wir verpflichtet zu prüfen, ob eine Sondergenehmigung greift. 

 Wie geht das?

Bei einem solchen Verfahren muss zunächst geprüft werden, ob ein triftiger Grund vorliegt, weshalb es dem Antragsteller nicht zumutbar ist, die Meisterprüfung abzulegen. Im nächsten Schritt beurteilen wir dann, ob ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten vorliegen, die sich in etwa auf Meisterniveau bewegen. Ist dies nicht der Fall, verlangen wir Sachkundeprüfungen in der Praxis, in der Fachtheorie sowie im betriebswirtschaftlichen Bereich. Besteht der Antragsteller die Sachkundeprüfungen, wird ihm die Sondergenehmigung erteilt und er wird in die Handwerksrolle eingetragen. Er darf dann einen regulären Friseurbetrieb führen, er darf sich aber nicht „Meisterbetrieb“ nennen und auch keine Lehrlinge ausbilden.

 Wie lautet Ihr Fazit?

Ganz einfach: Wer nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, darf keine Friseurleistungen anbieten – andernfalls liegt unerlaubte Handwerksausübung vor.







 Zahl der eingetragenen Friseurbetriebe von 2009 bis 2018

Die Zahl der Friseurbetriebe in der Region Stuttgart steigt seit Jahren an. Auch die Zahl der Barbiere – so die Schätzungen – hat sich in diesem Zeitraum erhöht.

JahrAnzahl der Friseurbetriebe
2008   2526
20092589
20102650
20112677
20122715
20132736
20142744
20152752
20162752
20172745
20182747

Achim Kraisel

Fachexperte Handwerks- und Gewerberecht

Heilbronner Straße 43

70191 Stuttgart

Tel. 0711 1657-245

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