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AusbildungRechte und Pflichten von Azubis im Überblick

Willkommen in der Ausbildung! Gerade zu Beginn der Lehrzeit stellen sich Ihnen viele Fragen. Die wichtigsten Antworten und Begrifflichkeiten zu Ihren Rechten und Pflichten als Azubi erläutern wir auf dieser Seite.





Arbeitszeiten/Pausen

Folgende Ruhepausen, die nicht zur Arbeitszeit zählen, sind einzuhalten:

Arbeitszeitregelungen
(Arbeitsschutzgesetz)

Jugendliche
(§ 11 JArbSchG)

Erwachsene
(§ 4 ArbZG)

Arbeitszeit 4,5-6 Stunden

30 Minuten

Arbeitszeit 6-9 Stunden

60 Minuten

30 Minuten

Arbeitszeit über 9 Stunden

nicht zulässig

45 Minuten

Ruhepausen

Unterbrechung von mindestens 15 Minuten

Unterbrechung von mindestens 15 Minuten

Ruhepause nach

4,5 Stunden

6 Stunden

Beschäftigungsverbote

samstags* (§ 16 JArbSchG)
sonntags (§ 17 JArbSchG)
feiertags (§ 16 JArbSchG)

sonntags (§§ 9, 10 ArbZG)
feiertags (§§ 9, 10 ArbZG)

*außer Bäcker, Konditoren, Friseure und Kfz-Werkstätten

Arztbesuche

Arztbesuche sollten Sie grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen.

Ist Ihnen dies aus zwingenden Gründen einmal nicht möglich, so sind Sie dazu verpflichtet, Ihren Ausbilder unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und eine Bescheinigung des Arztes über den Termin vorzulegen.



Ärztliche Untersuchungen für Jugendliche

Jeder Jugendliche unter 18 Jahren muss sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vor Beginn einer Berufsausbildung ärztlich untersuchen lassen und sich über die gesundheitliche Eignung für den jeweiligen gewählten Beruf eine Bescheinigung ausstellen lassen. Ohne diese Bescheinigung ist eine Beschäftigungsaufnahme verboten.

 Abgeschlossene und unterschriebene Ausbildungsverträge können von uns nur registriert werden, wenn die Bescheinigung vorliegt.

Die Jugendarbeitsschutzuntersuchung muss bis spätestens vor Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres wiederholt werden, wenn Sie bis dahin noch keine 18 Jahre alt sind. Damit soll gewährleistet werden, dass Jugendliche durch eine Beschäftigung gesundheitlich nicht geschädigt werden.

Sollten Bedenken von Seiten des untersuchenden Arztes vorliegen oder liegt keine Bescheinigung vor, so ist Ihrem Betrieb eine Weiterbeschäftigung bis auf Weiteres oder bis zur Vorlage des Ergebnisses der Nachuntersuchung grundsätzlich verboten. Es ist daher dringend erforderlich, dass alle Jugendlichen rechtzeitig vor Ablauf des 1. Ausbildungsjahres die Bescheinigung der 2. Untersuchung vorlegen.



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Ausbildungsberatung

Sollten Sie Fragen haben oder sollten während Ihrer Ausbildung einmal Probleme auftreten, können Sie sich jederzeit an unsere Ausbildungsberater melden:

Maja Bauer

Ausbildungsberaterin (Landkreis Göppingen)

Tel. 0711 1657-371

Mobil 0171 9952140

Fax 0711 1657-891

maja.bauer--at--hwk-stuttgart.de



Ingrid Dünzl

Ausbildungsberaterin (Rems-Murr-Kreis)

Tel. 0711 1657-236

Mobil 0172 4654749

Fax 0711 1657-891

ingrid.duenzl--at--hwk-stuttgart.de



Mischa Fleischmann

Ausbildungsberater (Landkreis Ludwigsburg)

Tel. 0711 1657-290

Mobil 0172 4654619

Fax 0711 1657-891

mischa.fleischmann--at--hwk-stuttgart.de



Eva-Maria Popp

Ausbildungsberaterin (Landkreis Esslingen)

Tel. 0711 1657-289

Mobil 0160 5767236

Fax 0711 1657-891

eva-maria.popp--at--hwk-stuttgart.de

Britta Schmautz

Ausbildungsberaterin (Stadtkreis Stuttgart, Landkreis Böblingen: Orte M-Z)

Tel. 0711 1657-294

Mobil 0172 4654769

Fax 0711 1657-891

britta.schmautz--at--hwk-stuttgart.de

Simona Posavec

Ausbildungsberaterin (Landkreis Böblingen: Orte A-L)

Tel. 0711 1657-436

Mobil 0172 8305196

Fax 0711 1657-891

simona.posavec--at--hwk-stuttgart.de



Ausbildungsende

Mit einer gründlichen Ausbildung und einem guten Abschluss legen Sie den Grundstein für Ihre weitere berufliche Laufbahn. Wenn Sie IhreGesellenprüfung/Abschlussprüfung besonders gut abschließen, können Sie amLeistungswettbewerb des Deutschen Handwerks „Profis leisten was“ (PLW) teilnehmen, der jedes Jahr von uns durchgeführt wird.

Wer hierbei erfolgreich ist, kann ein Stipendium der Begabtenförderung beantragen. Im Rahmen der Begabtenförderung erhält jeder Teilnehmer drei Jahre lang einen bestimmten Geldbetrag für berufliche Weiterbildung. Zurzeit stehen jedem Stipendiaten pro Jahr bis zu 2.000 Euro zur Verfügung.

Grundsätzlich sollte sich jeder Auszubildende vor dem Hintergrund des lebenslangen Lernens mit dem ThemaWeiterbildung beschäftigen. Die Kenntnisse, die Sie sich während der Ausbildung angeeignet haben, sollten Sie unbedingt im Laufe Ihrer zukünftigen Berufstätigkeit vertiefen, erweitern und aktualisieren. Die Möglichkeiten der Qualifizierung und Weiterbildung sind groß.

Egal ob Sie dieMeisterprüfung machen, insAusland gehen oder sich auf andere Weiseberuflich weiterbilden wollen: Neben uns beraten Sie auch die Arbeitsagenturen und Ihre Ausbilder gern über mögliche Qualifizierungsmaßnahmen und nennen Ihnen Adressen und Ansprechpartner.

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KD Busch



Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)

Als Auszubildender sind Sie verpflichtet, ein Berichtsheft zu führen (Berufsausbildungsvertrag, § 3, Abs. 7).

Das Berichtsheft stellt Ihnen der Ausbilder in schriftlicher oder elektronischer Form zur Verfügung. Die Art der Führung (schriftlich oder elektronisch) muss im Ausbildungsvertrag vereinbart werden.

Die Berichte sind als Tätigkeitsnachweis innerhalb der Ausbildungszeit zu schreiben und müssen mit dem ausgefüllten Deckblatt in einem Ordner abgeheftet werden. In den Ausbildungsnachweisen wird in Stichworten eingetragen, welche wesentlichen Tätigkeiten verrichtet bzw. welche Fächer und Unterrichtsthemen in der Berufsschule und in der überbetrieblichen Ausbildung behandelt worden sind. Urlaubs- und Krankheitstage werden ebenfalls vermerkt.

Weitere Informationen finden Sie hier:

 Berichtsheft: Wichtige Infos rund um den Ausbildungsnachweis

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Ausbildungsordnung (AO)

Ihr Ausbilder bildet Sie zur Gesellin oder zum Gesellen aus. Damit Ihnen auch alles Wichtige beigebracht wird, richtet sich Ihr Ausbilder nach den Inhalten, die in der Ausbildungsordnung festgelegt sind.

Die Ausbildungsordnung legt die bundeseinheitlichen Standards für die betriebliche Ausbildung im Rahmen der dualen Berufsausbildung fest. In der Ausbildungsordnung ist die sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung geregelt.

Mit Beginn der Ausbildung händigt Ihr Betrieb Ihnen eine aktuelle Fassung der Ausbildungsordnung Ihres Berufes aus. In dieser können Sie sowohl Ihre Ausbildungsinhalte als auch sämtliche Informationen zu Ihren kommenden Prüfungen einsehen.

Sollten Sie keine Ausbildungsordnung erhalten haben, fragen Sie bitte beim zuständigen Ausbilder nach.

Sie können sich auch selbst die aktuelle Fassung ausdrucken:

www.bibb.de



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Ausbildungsvergütung/Überstunden

Ihre Ausbildungsvergütung erhalten Sie jeweils am letzten Arbeitstag eines Monats auf Ihr Girokonto überwiesen. Überstunden müssen entweder als Freizeit oder als Vergütung ausgeglichen werden. Bitte fragen Sie Ihren Ausbilder, wie Ihre eventuell aufkommenden Überstunden ausgeglichen werden.

Beachten Sie, dass Sie als jugendlicher Auszubildender nicht länger als 8 Stunden pro Tag arbeiten dürfen.

Die tägliche Höchstarbeitszeit für erwachsene Arbeitnehmer und Auszubildende beträgt nach dem Arbeitszeitgesetz 10 Stunden.





Berufsschule

In Deutschland wird im Dualen System ausgebildet: Ein Teil der Ausbildung findet im Betrieb, ein anderer Teil in der Berufsschule statt. Zum Besuch des Unterrichts werden Sie vom Betrieb freigestellt – Ihre Zeit in der Berufsschule ist Arbeitszeit.

Der Berufsschulunterricht kann sowohl in Teilzeitform an ein bis zwei Tagen pro Woche erteilt werden, oder in Blockform, so dass Sie mehrmals im Jahr mehrere Wochen zusammenhängenden Unterricht haben. Den Stundenplan bekommen Sie in der Berufsschule an Ihrem ersten Schultag. Bitte teilen Sie Ihre Termine Ihrem Ausbilder mit.

Auszubildende, die in der Schule Probleme haben, können an ausbildungsbegleitenden Hilfen teilnehmen. Weitere Informationen erhalten Sie von unseren Ausbildungsberatern (Kontaktdaten am Ende der Seite). Wenn etwas nicht klappt, wenn Sie Probleme oder Sorgen haben, zögern Sie bitte nicht, die Unterstützung Ihres Ausbilders in Anspruch zu nehmen. Er unterstützt Sie gern dabei, Schwierigkeiten zu meistern.

In der Berufsschule bekommen Sie ein halbjährlichesZeugnis – so wie in der allgemeinbildenden Schule. Damit Ihr Betrieb auch über Ihre schulischen Leistungen ein Bild erhält, legen Sie die Zeugnisse nach Erhalt bitte im Hauptbetrieb vor.



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Krankmeldungen

Sind Sie krank und ist diese Krankheit mit einer Arbeitsunfähigkeit verbunden, müssen Sie Ihren zuständigen Ausbilder unverzüglich, das heißt bis zum jeweils vereinbarten Arbeitsbeginn in Ihrer eingesetzten Abteilung, davon unterrichten. Das trifft auch zu, wenn an diesem TagBerufsschulunterricht oderÜberbetriebliche Ausbildung (ÜBA) stattfindet.

 Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen ist unbedingt eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Sie muss dem Betrieb spätestens am 4. Tag vorliegen. Bitte beachten Sie, dass viele Betriebe bereits ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Die für Sie geltenden Regeln erfahren Sie von Ihrem Ausbilder.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Erstbescheinigung angegeben, sind Sie verpflichtet, Ihrem Betrieb ebenfalls bis zum vereinbarten Arbeitsbeginn Bescheid zu geben und eine ärztliche Folgebescheinigung vorzulegen.

Bitte informieren Sie sich zu Beginn Ihrer Ausbildung über die telefonische Erreichbarkeit des für Sie zuständigen Ausbilders.

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Nebenbeschäftigung

Ihre Ausbildung erfolgt in der Regel von Montag bis Freitag. DerBerufsschulunterricht erfordert es, dass Sie nach Feierabend noch Hausaufgaben erledigen und sich auf Klassenarbeiten oderPrüfungen vorbereiten müssen. Ihre übrige Freizeit dient zum Ausgleich und zur Erholung.

Es kommt jedoch oft vor, dass sich Auszubildende während ihrer freien Zeit ein paar Euro dazu verdienen möchten. Vor Aufnahme einer Nebenbeschäftigung müssen Sie Ihren Betrieb über dieses Vorhaben informieren. Ihr Betrieb wird dann im Einzelfall abklären, ob diese Nebenbeschäftigung Ihr Ausbildungsziel gefährdet.





Prüfungen/Zwischenprüfungen

Zum Ende des 2. Ausbildungsjahres findet Ihre Zwischenprüfung oder Teil 1 der gestreckten Prüfung statt.

Die Einladung zu den Zwischenprüfungen und/oder Gesellenprüfungen erfolgt automatisch. Die Einladungen hierfür werden zu Ihren Händen in Ihren Betrieb gesendet. Ihr Ausbilder muss Ihnen die Einladung zur Prüfung rechtzeitig überreichen.

 Das Ausbildungsverhältnis endet mit Vertragsende des Ausbildungsvertrages oder am Tag der schriftlichen Bekanntgabe über die bestandene Prüfung.

Sollten Sie trotz aller Bemühungen die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung nicht bestehen, so haben Sie die Möglichkeit, die Prüfung noch zwei Mal zu wiederholen.

Bei entsprechend guten Leistungen oder bei entsprechendem Schulabschluss, zum Beispiel Realschule oder Abitur, kann Ihre Ausbildungszeit unter Einverständnis Ihres Ausbilders verkürzt werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Berufskollegiaten.



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Smartphone, Internet und Telefonnutzung

In vielen Betrieben ist das Telefonieren oder das Versenden von Kurznachrichten nicht erlaubt. Bitte klären Sie mit Ihrem zuständigen Ausbilder, wie Ihr Betrieb diese Regelungen handhabt.

Die Nutzung betrieblicher Internet- und Telefonanschlüsse sowie der Versand von E-Mails dürfen ausschließlich zu dienstlichen Zwecken erfolgen. Eine private Nutzung ist nur mit Zustimmung des Ausbilders gestattet.





Überbetriebliche Ausbildung (ÜBA)

Ergänzend zur Ausbildung im Betrieb werden in manchen Berufen wichtige Ausbildungsinhalte in einem Überbetrieblichen Ausbildungszentrum (ÜBA) vermittelt. Diese Ausbildung unterstützt und vertieft die vom Betrieb vermittelten Fertigkeiten und berücksichtigt neue technische Entwicklungen.

 Die Einladung hierfür erfolgt automatisch. Die Teilnahme an den vorgeschriebenen ÜBA-Kursen ist für Sie verpflichtend.

Ihr Betrieb stellt Sie zum Besuch der ÜBA frei. Darum gilt auch hier: Die Zeit der überbetrieblichen Ausbildung ist Arbeitszeit.

Die Gebühren für die ÜBA-Lehrgänge werden von Ihrem Ausbildungsbetrieb übernommen. Die Fahrtkosten sowie die eventuell benötigte Unterbringung während der ÜBA werden ebenfalls vom Betrieb bezahlt.

Rahmenlehrpläne zur überbetrieblichen Ausbildung finden Sie unter:

www.hpi-hannover.de



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Umgangsformen im Betrieb

Ein Sprichwort sagt: „Es gibt keine zweite Chance, um einen ersten Eindruck zu hinterlassen.“

Daher legen Betriebe großen Wert auf den Umgang untereinander und ganz besonders mit ihren Kunden. Bitte halten Sie sich immer vor Augen, dass letztendlich der Kunde Ihre Ausbildungsvergütung zahlt. Daher ist es eine Selbstverständlichkeit, jede Person, die Ihnen auf dem Betriebsgelände begegnet, vernünftig zu grüßen.





Urlaub

Der Urlaub dient in erster Linie der Erholung und Regeneration und soll möglichst zusammenhängend während der berufsschulfreien Zeit genommen werden. Hierbei müssen mindestens einmal im Jahr zwei zusammenhängende Wochen gewährt werden. Keinen Urlaub gibt es...

  • ... während derBerufsschule oderÜBA
  • ... aus sonstigen betrieblichen Gründen, z.B. Inventur oder Sonderaktionen
  • ... bei innerbetrieblichem Unterricht

Der Urlaub kann nur in Abstimmung mit dem Vorgesetzten gewährt werden. Um eine funktionierende Urlaubsplanung zu ermöglichen, ist der Urlaubsantrag spätestens 14 Tage vor dem gewünschten Urlaubsbeginn zu stellen.

Das Urlaubsjahr entspricht einem Kalenderjahr. Der Jahresurlaub muss bis zum 31. Dezember eines Jahres aufgebraucht sein, anderenfalls kann dieser ersatzlos entfallen – es sei denn, der Urlaub konnte z.B. aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden.



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Zeugnisse

Am Ende Ihrer Ausbildung und nach der bestandenen Prüfung erhalten sowohl die gewerblichen Auszubildenden als auch die die kaufmännischen Auszubildenden ein Schulabschlusszeugnis und einen Gesellenbrief

Außerdem stellt Ihnen Ihr Betrieb ein Ausbildungszeugnis über die von Ihnen erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse aus.

Unabhängig davon, ob Sie nach Ihrer Ausbildung weiterhin in Ihrem Betrieb tätig sind, den Betrieb oder gar den Beruf wechseln: Denken Sie immer daran, dass das Ausbildungszeugnis Ihre Eintrittskarte in die Arbeitswelt ist. Ein gutes Ausbildungszeugnis eröffnet Ihnen viele weitere berufliche Möglichkeiten!



Maja-Bauer-2023

Maja Bauer

Ausbildungsberaterin (Landkreis Göppingen)

Heilbronner Straße 43

70191 Stuttgart

Tel. 0711 1657-371

Mobil 0171 9952140

Fax 0711 1657-891

maja.bauer--at--hwk-stuttgart.de

Ingrid-Duenzl

Ingrid Dünzl

Ausbildungsberaterin (Rems-Murr-Kreis)

Heilbronner Straße 43

70191 Stuttgart

Tel. 0711 1657-236

Mobil 0172 4654749

Fax 0711 1657-891

ingrid.duenzl--at--hwk-stuttgart.de

Mischa-Fleischmann3

Mischa Fleischmann

Ausbildungsberater (Landkreis Ludwigsburg)

Heilbronner Straße 43

70191 Stuttgart

Tel. 0711 1657-290

Mobil 0172 4654619

Fax 0711 1657-891

mischa.fleischmann--at--hwk-stuttgart.de

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Eva-Maria Popp

Ausbildungsberaterin (Landkreis Esslingen)

Heilbronner Straße 43

70191 Stuttgart

Tel. 0711 1657-289

Mobil 0160 5767236

Fax 0711 1657-891

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Simona Posavec

Ausbildungsberaterin (Landkreis Böblingen: Orte A-L)

Heilbronner Straße 43

70191 Stuttgart

Tel. 0711 1657-436

Mobil 0172 8305196

Fax 0711 1657-891

simona.posavec--at--hwk-stuttgart.de

Britta-Schmautz-01-2023

Britta Schmautz

Ausbildungsberaterin (Stadtkreis Stuttgart, Landkreis Böblingen: Orte M-Z)

Heilbronner Straße 43

70191 Stuttgart

Tel. 0711 1657-294

Mobil 0172 4654769

Fax 0711 1657-891

britta.schmautz--at--hwk-stuttgart.de