
So profitieren Sie von der Entlastung der Stromsteuer
Handwerksbetriebe des Produzierenden Gewerbes können noch bis zum 31. Dezember 2015 für die in 2014 gezahlte Stromsteuer einen Antrag auf Entlastung stellen. Welche Voraussetzungen Sie erfüllen und wo Sie den Antrag stellen müssen, erfahren Sie hier.
Bis zum 31. Dezember 2015 Antrag stellen
Vielen Handwerksbetrieben ist die Möglichkeit der Beantragung einer Steuerentlastung nach § 9b StromStG noch nicht bekannt. Dabei sind die Voraussetzungen einer Entlastung niedrig und alle Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sind antragsberechtigt. Dazu zählen zum Beispiel:
- Bäcker
- Fleischer
- Brauer und Mälzer
- Galvaniseure
- Metall- und Maschinenbauer
- Feinmechaniker
- Vulkaniseure
Das müssen Sie wissen
- Entlastung: Eine Entlastung erfolgt für den nach dem Regelsteuersatz versteuerten Strom, der für betriebliche Zwecke zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie entnommen wird.
- Betrag: Der Entlastungsbetrag beträgt 5,13 Euro/MWh.
- Voraussetzungen: Der Entlastungsbetrag muss 250 Euro übersteigen, der jährliche Stromverbrauch des Unternehmens muss demnach höher als 48.730 Kilowattstunden gewesen sein.
Weitere Informationen
Der Zoll hat auf seiner Website weitere Informationen zur Steuerentlastung sowie die nötigen Vordrucke zur Beantragung zusammengestellt.