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ArbeitsrechtMinijobs: Das gilt für Handwerksbetriebe

Minijobs sind attraktiv, haben aber einige sozialversicherungs- und steuerrechtliche Besonderheiten. Wir erklären Ihnen die wichtigsten Regeln zum Minijob.



Was ist ein Minijob?

Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung mit einer bestimmten Verdienstgrenze (Minijob mit Verdienstgrenze, früher 450-Euro-Minijob) oder einer bestimmten Zeitgrenze (kurzfristiger Minijob).

Beim Minijob handelt es sich regelmäßig um eine Teilzeittätigkeit gemäß demTeilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) für die aber steuer- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten gelten.

Arbeitsrechtlich sind Minijobber Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten. Dabei wird in zwei Kategorien unterschieden:



Ansprechpartner zum TzBfG

Für weitere Informationen zum Gesetz und arbeitsrechtlichen Fragen steht Ihnen unsere Rechtsberatung gerne zur Verfügung.



Minijob mit Verdienstgrenze

Wo liegt die Verdienstgrenze?

Bei einem Minijob darf der regelmäßige monatliche Verdienst nicht die Verdienstgrenze überschreiten.
Die Geringfügigkeitsgrenze, die in § 8 Abs. 1a SGB IV geregelt ist, bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohn erzielt wird.
Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch Drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Das bedeutet: Seit dem 1. Oktober 2022 ist die Verdienstgrenze am gesetzlichen Mindestlohn ausgerichtet und damit dynamisch. Steigt der gesetzliche Mindestlohn, erhöht sich nunmehr stets auch die Verdienstgrenze. 

Zum 1. Januar 2024 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,41 Euro pro Stunde. Die Verdienstgrenze liegt dann bei 538 Euro.

Der Betrachtungszeitraum umfasst dabei maximal 12 Monate. Zum 1. Januar 2024 entspricht das einer jährlichen Verdienstgrenze von 6456 Euro bei durchgehender, mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung.

Wird die jährliche Verdienstgrenze eingehalten, kann der Verdienst in einzelnen Monaten auch über der Geringfügigkeitsgrenze liegen, sofern insgesamt eine gewisse Regelmäßigkeit gegeben ist. Bei erheblichen Verdienstschwankungen kann rückwirkend festgestellt werden, dass keine durchgängig geringfügige Beschäftigung vorlag mit der Folge, dass erhebliche Nachzahlungen festgesetzt werden können.

Wird die jährliche Verdienstgrenze überschritten, weil der Verdienst des Minijobbers in einzelnen Monaten über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, kommt es darauf an, ob dies regelmäßig und vorhersehbar oder gelegentlich und nicht vorhersehbar erfolgt. Unschädlich ist demnach nur, wenn sich der Verdienst in einzelnen Monaten gelegentlich, das heißt bis zu zwei Mal in einem 12-Monats-Zeitraum, und nicht vorhersehbar, zum Beispiel aufgrund Krankheitsvertretung, auf maximal das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze erhöht.
Zum 1. Januar 2024 heißt das: Wird die Grenze zwei Mal überschritten, ist statt 6456 Euro ein jährlicher Verdienst von höchstens 7532 Euro möglich.

Vorsicht: Saisonale Mehrarbeit gilt als vorhersehbar!

Sonderzahlungen, wie zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld, sind bei der jährlichen Verdienstgrenze regelmäßig zu berücksichtigen. Führt eine Sonderzahlung dazu, dass die jährliche Verdienstgrenze überschritten wird, handelt es sich in der Regel von Anfang an um keinen Minijob, sondern um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.



 Unterschied Minijob und Midijob

  • Liegt der regelmäßige Verdienst ab dem 1. Januar 2024 zwischen 538,01 und 2000 Euro monatlich, handelt es sich bei der Beschäftigung nicht mehr um einen Minijob, sondern einen Midijob. 
  • Sowohl Midijobber als auch Arbeitgeber zahlen anteilig in alle Zweige der Sozialversicherung ein, wobei die Beiträge für die Midijobber stark reduziert sind. Der Arbeitgeberbeitrag beginnt im unteren Bereich bei 28 Prozent, was ungefähr den für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträgen entspricht. Danach wird er bis zur oberen Midijob-Grenze gleitend auf die ansonsten übliche Hälfte des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in Höhe von knapp 20 Prozent abgeschmolzen. Meldebehörde ist nicht mehr die Minijob-Zentrale, sondern die jeweils zuständige Krankenkasse.
    Tipp: Die Beitragsanteile des Arbeitgebers und Midijobbers können mit dem Midijobrechner der Knappschaft Bahn See berechnet werden
  • Wegfall der Übergangsregelungen
    Für Beschäftigungen mit einem Verdienst von 450,01 bis 520 Euro im Monat galten bis zum 31. Dezember 2023 besondere Übergangsregelungen. Diese Regelungen entfallen zum 1. Januar 2024. Weitere Informationen finden Sie hier:

     Geringfügigkeit-Richtlinien
  • Minijob poder Midijob? Neue Meldepflicht?

    Meldung bei der Minijob-Zentrale:
    Sollte maximal bis 538 Euro monatlich verdient werden, ist die Beschäftigung ab 1. Januar 2024 ausschließlich bei der Minijob-Zentrale zu melden.

    Meldung bei der Krankenkasse:
    Bei einem Verdienst von mehr als 538 Euro monatlich bis zur Höhe von 2.000 Euro, handelt es sich um einen Midijob, für den die Krankenkasse zuständig ist.

 

Sind mehrere Beschäftigungen möglich?

Besteht keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, können mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze nebeneinander ausgeübt werden, sofern der monatliche Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze insgesamt nicht überschreitet. Andernfalls liegt für alle Jobs eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.

Werden neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung noch mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze ausgeübt, bleibt nur der zeitlich erste Minijob mit Verdienstgrenze versicherungsfrei. Alle weiteren Minijobs mit Verdienstgrenze werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind somit versicherungspflichtig. 

Mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze beim gleichen Arbeitgeber gelten sozialversicherungsrechtlich als ein einziges Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt unabhängig von der jeweiligen Tätigkeit.



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Was muss in Bezug auf die Sozialversicherung und Steuern beachtet werden?

Zwar sind Minijobs mit Verdienstgrenze sozialversicherungsfrei, jedoch nicht beitragsfrei. Arbeitgeber sind daher grundsätzlich verpflichtet, pauschale Abgaben zur Sozialversicherung zu bezahlen. 

Der Krankenversicherungsbeitrag ist nur zu zahlen, wenn der Minijobber bereits gesetzlich krankenversichert ist. Aus dem pauschalen Krankenversicherungsbeitrag entsteht kein eigenes Krankenversicherungsverhältnis für den Arbeitnehmer. Minijobber haben daher im Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nach Beendigung der sechswöchigen Entgeltfortzahlung keinen Anspruch auf Krankengeld.

Minijobber sind grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Der vom Arbeitgeber in 2024 abzuführende Arbeitnehmeranteil beträgt 3,6%. Hiervon können sich Minijobber auf schriftlichen Antrag gegenüber dem Arbeitgeber befreien lassen.

Der pauschale Krankenversicherungsbeitrag entfällt, wenn der Minijobber privat versichert ist.

Vorsicht: Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem 1. Januar 2013 bestanden haben, sind rentenversicherungsfrei, sofern das Einkommen 400 Euro nicht überschreitet und die Rentenversicherungsbeiträge arbeitnehmerseitig nicht freiwillig aufgestockt wurden.

Das Entgelt aus einem Minijob mit Verdienstgrenze ist ferner lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann pauschal in Höhe von derzeit 2% des Arbeitsentgelts oder nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen erhoben werden.



Für 2024 gelten folgende Werte:

  • 15% Rentenversicherungsbeitrag
  • 13% Krankenversicherungsbeitrag
  • 0,24 % Umlage U2 zum Ausgleichsverfahren bei Mutterschaft
  • 1,1 % Umlage U1 für Aufwendungen bei Krankheit (bei Betrieben bis zu 30 Mitarbeitern)
  • 0,06% Insolvenzgeldumlage

Hinzu kommen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, die an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu bezahlen sind.



Minijobrechner

Die Minijobzentrale stellt auf ihrer Homepage einenMinijobrechner zur Verfügung, mit dem die Abgaben konkret berechnet werden können.



Der kurzfristige Minijob

Wo liegen die Zeitgrenzen?

Ein kurzfristiger Minijob ist von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt. Dieser darf innerhalb eines Jahres höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage betragen.

Seit 2021 ist die jeweilige Zeitgrenze nicht mehr von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage des Arbeitnehmers abhängig. Der Arbeitgeber eines kurzfristig Beschäftigten kann nun wählen, welche Zeitgrenze für den Arbeitnehmer günstiger ist.

Auf den Verdienst kommt es bei kurzfristigen Minijobs nicht an. Wie bei allenbefristeten Arbeitsverträgen ist es wichtig, dass die zeitliche Befristung bereits im Voraus schriftlich vereinbart wird. Andernfalls entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.



Darf der kurzfristige Minijob regelmäßig oder berufsmäßig ausgeführt werden?

Ein kurzfristiger Minijob darf weder regelmäßig noch berufsmäßig ausgeübt werden.

Als regelmäßig gilt, wenn es sich um ein Dauerarbeitsverhältnis handelt oder auf ständige Wiederholung ausgerichtet ist. Zulässig ist jedoch eine Rahmenvereinbarung mit einer maximalen Laufdauer von 1 Jahr, innerhalb dessen eine Arbeitsleistung von maximal 70 Arbeitstagen erbracht werden darf.  

Als berufsmäßig gilt, wenn der monatliche Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, die kurzfristige Beschäftigung die einzige Erwerbstätigkeit ist und diese zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt ist.
Hinweis: Zwar ist die Höhe des monatlichen Verdienstes bei kurzfristigen Beschäftigungen unerheblich, im Zusammenhang mit der Prüfung von Berufsmäßigkeit ist sie jedoch zu beachten. Nur wenn der regelmäßige monatliche Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird.



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Sind mehrere Beschäftigungen möglich?

 Ein kurzfristiger Minijob kann neben einem Minijob mit Verdienstgrenze ausgeübt werden, sofern es sich nicht um den gleichen Arbeitgeber handelt.

Die monatliche Verdienstgrenze gilt auch nur für den Minijob mit Verdienstgrenze.

Der Verdienst aus dem kurzfristigen Minijob wird nicht berücksichtigt.

Unschädlich ist, wenn zudem eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung besteht. 

Achtung: Alle kurzfristigen Minijobs im Jahr sind zusammenzurechnen!





 

Was muss in Bezug auf die Sozialversicherung und Steuern beachtet werden?

Bei einem kurzfristigen Minijob fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Der Arbeitgeber hat lediglich die Insolvenzgeldumlage sowie die Umlagen zum Ausgleich seiner Aufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (U2) sowie bei Krankheit (U1) zu bezahlen, letzteres jedoch nur bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 4 Wochen.

Zusätzlich sind Unfallversicherungsbeiträge an den zuständigen Unfallversicherungsträger abzuführen.  

Der Verdienst aus kurzfristigen Minijobs ist steuerpflichtig. Die Besteuerung kann individuell gemäß den Lohnsteuermerkmalen des Minijobbers oder unter bestimmten Voraussetzungen mit einer pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent erfolgen. 



Für 2024 gelten folgende Werte:

  • 0,06 % Insolvenzgeldumlage
  • 0,24 % Umlage U2
  • 1,1 % Umlage U1


Was gilt arbeitsrechtlich?

Arbeitsrechtlich sind Minijobber Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten.

Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag für einen Minijob mit Verdienstgrenze kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden, wobei sich aus Beweisgründen stets die Schriftform empfiehlt. Der Arbeitgeber ist jedoch nach dem Nachweisgesetz verpflichtet, alle wesentlichen Vertragsbedingungen innerhalb festgelegter Fristen schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. 

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Bei einem kurzfristigen Minijob handelt es sich stets um einbefristetes Arbeitsverhältnis und deshalb muss der Arbeitsvertrag für einen kurzfristigen Minijob zu seiner Wirksamkeit schriftlich geschlossen werden. Tritt der kurzfristige Minijobber die Beschäftigung an, ohne dass die zeitliche Befristung im Voraus schriftlich fixiert wurde, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.



Arbeitszeitregelungen

Minijobs mit Verdienstgrenze können grundsätzlich flexibel gestaltet werden. Möglich sind regelmäßige oder flexible Arbeitszeiten bei monatlich gleichem oder unterschiedlich hohem Verdienst. Hierbei bieten sich Arbeitszeitkonten, wie Gleitzeit- oder Jahreszeitkonten, an.

Weitere Informationen der Minijobzentrale:
Broschüre „Arbeitszeitkonten für Minijobs“



Arbeit auf Abruf

Soll der Minijobber seine Arbeitsleistung schwankend entsprechend dem Arbeitsanfall erbringen, handelt es sich regelmäßig um eine Vereinbarung zur Arbeit auf Abruf gemäß § 12 TzBfG.

Dies ist auch immer dann der Fall, wenn keine bestimmte Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit festgelegt ist.

Für dieArbeit auf Abruf gelten besondere Spielregeln.

Ausgenommen von den Regelungen zur Arbeit auf Abruf sind insbesondere flexible Arbeitszeitvereinbarungen, die keinen Einfluss auf die Höhe des regelmäßigen Einkommens haben, weil bei einem monatlich gleichbleibenden Arbeitsentgelt lediglich die Arbeitszeit schwankt.

Achtung: Wird vertraglich keine konkrete Wochenarbeitszeit festgelegt und besteht keine flexible Arbeitszeitvereinbarung mit gleichbleibendem regelmäßigem Monatseinkommen, schreibt § 12 TzBfG eine fiktive Arbeitszeit von 20 Wochenstunden vor. Unter Berücksichtigung des Mindestlohns führt dies zu einer erheblichen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze mit der Folge, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.



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Mindestlohn

Wie alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Minijobber grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Dieser beträgt ab dem 1. Januar 2024 12,41 Euro pro Stunde.

Hiervon abweichend kann in bestimmten Branchen wie dem Baugewerbe, dem Dachdeckerhandwerk oder der Gebäudereinigung auch ein höherer sogenannter Branchenmindestlohn gelten.

Gemäß § 17 Mindestlohngesetz (MiLoG) sind Arbeitgeber verpflichtet, für Minijobber detaillierte Stundenaufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit enthalten. Sie sind innerhalb von sieben Tagen anzufertigen und zwei Jahre lang aufzubewahren.

Mindestlohnpflicht und seinen Ausnahmen



Sonderleistungen

Minijobber sind wie alle Teilzeitbeschäftigten den Vollzeitarbeitnehmern gleichgestellt. Erhält ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer zusätzliche Leistungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Fahrtkostenzuschuss, darf ein Minijobber hiervon nicht ohne sachlichen Grund ausgenommen werden. In der Regel besteht ein Anspruch in anteiliger Höhe entsprechend der Arbeitszeit des Minijobbers.



Branchenmindestlöhne

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt eineÜbersicht der Branchemindestlöhne zum Download bereit.



Kündigungsschutz

Auch für Minijobber gelten die gleichen gesetzlichen Kündigungsvorschriften nach demKündigungsschutzgesetz (KSchG), demMutterschutzgesetz (MuSchG),demBundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und demNeunten Sozialgesetzbuch (SGB IX).

Als Teilzeitbeschäftigte sind Minijobber zudem regelmäßig bei der Ermittlung des Schwellenwerts nach dem Kündigungsschutzgesetz entsprechend ihres Arbeitszeitvolumens zu berücksichtigen.



Urlaub

Minijobber, die mindestens einen Monat durchgehend in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

Dieser beträgt nach dem Bundesurlaubsgesetz im Kalenderjahr 24 Werktage bezogen auf eine 6-Tage-Woche.

Arbeitet der Minijobber an weniger Tagen in der Woche, sind die Urlaubstage entsprechend umzurechnen.

Erhalten die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer zusätzlichen Urlaub, dürfen Minijobber nach dem Gleichbehandlungsgebot nicht ohne sachlichen Grund schlechter gestellt werden.

Rechtliche Regelungen für den Urlaub



Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Auch Minijobber haben im Falle einer Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach demEntgeltfortzahlungsgesetz.

Ferner sind Arbeitgeber nach demMutterschutzgesetz (MuSchG) verpflichtet, während der Mutterschutzfristen einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.

Während eines Beschäftigungsverbots ist das Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

Arbeitgeber, die am Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz teilnehmen, können eine Erstattung dieser Aufwendungen (Umlagen U1 und/oder U2) beantragen.

Bei Erkrankung eines Kindes haben gesetzlich Krankenversicherte für 2024 und 2025 grundsätzlich Anspruch auf Krankengeldzahlung für maximal fünfzehn Tage für jedes erkrankte, pflegebedürftige Kind unter 12 Jahren. Allein aufgrund eines Minijobs kann ein Anspruch auf Krankengeld aber nicht erworben werden.



Lohnfortzahlung an Feiertagen

Fällt die Arbeitszeit des Minijobbers aufgrund eines gesetzlichen Feiertages aus, hat der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung nach demEntgeltfortzahlungsgesetz zu leisten (Lohnausfallprinzip).



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Weitere Informationen

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) informiert in einem Flyer zum Thema Minijobs:

ZDH: Minijobs und Übergangsbereich

Weitergehende Informationen erhalten Sie auch bei derMinijobzentrale. Neben einer persönlichen Beratung finden Sie dort auch zahlreiche kostenfreie Broschüren, Formulare und Rechner.

 
Dara-Horwath

Dara Horwath

Rechtsberaterin

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